Direkt zum Hauptbereich

Anspruch auf Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EU, weil es sich bei der Klägerin und der Zeugin nicht um Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehandelt hat

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 25.06.2012,- L 19 AS 1397/11 -


Denn zwischen ihnen hat keine auf Dauer angelegte, auf eine Ausschließlichkeit abzielende, d. h. eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art nicht zulassende Beziehung bestanden (vgl. zum Erfordernis der "Ausschließlichkeit der Beziehung" in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, Rn 30; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 7 Rn 45; Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn 67f; vgl. zum Begriff des Partners auch: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.05.2012 - L 13 AS 105/11 -; LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06).


Vielmehr handelt es sich um eine freundschaftlich geprägte Zweckgemeinschaft.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:


Die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II setzt voraus, dass eine auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht, die Partner einen wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen haben und in einem gemeinsamen Haushalt i.S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (vgl. LSG Sachsen Urteil vom 07.01.2011 - L 7 AS 115/06, Rn 31).








Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint