Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV
BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 13/12 R -
Denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.
Alleinerziehende haben nicht automatisch Anspruch auf mehr Platz, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 13/12 R).
Abweichungen kann es nur in Einzelfällen geben, wenn aus individuellen, etwa gesundheitlichen Gründen mehr Platz erforderlich ist.
http://www.123recht.net/Kein-Wohnflaechen-Bonus-fuer-Alleinerziehende-Hartz-IV-Empfaenger-__a125352.html
Anmerkung von Willi 2:
BSG, Urteil vom 18.02.2010.- vom 18.2.2010, - B 14 AS 73/08 R -
Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Der 14. Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21).
Denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.
Alleinerziehende haben nicht automatisch Anspruch auf mehr Platz, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 13/12 R).
Abweichungen kann es nur in Einzelfällen geben, wenn aus individuellen, etwa gesundheitlichen Gründen mehr Platz erforderlich ist.
http://www.123recht.net/Kein-Wohnflaechen-Bonus-fuer-Alleinerziehende-Hartz-IV-Empfaenger-__a125352.html
Anmerkung von Willi 2:
BSG, Urteil vom 18.02.2010.- vom 18.2.2010, - B 14 AS 73/08 R -
Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Der 14. Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21).
Kommentare
Kommentar veröffentlichen