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Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung

BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R -


Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt besteht.


Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.


Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.



Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann: BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 79/10 R-


Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.

Etwas anders sieht es der 4. Senat des BSG: Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann allein -  die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen.


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