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Keine Berufskrankheit: Verursachung einer Atemwegserkrankung durch Tonerstaub nicht nachzuweisen



 
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet sind, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, wobei im Einzelfall eine Verursachung durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden kann.
Ein jetzt 63jähriger Mann war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.
Das LSG Darmstadt hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegen bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten hat, zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei da von auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.
Nach dem aktuellen medizinischwissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings, wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten, einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.
Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte positive nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, sei nicht zu folgen.
Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.


Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:06.03.2019
Entscheidungsdatum:21.01.2019
Aktenzeichen:L 9 U 159/15
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 4/2019 v. 06.03.2019

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