Der BFH hat zur Anwendung der 1%-Regelung entschieden, dass die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen.
Listenpreis sei dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte, so der BFH.
Der Kläger nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1%-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1% des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei.
Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH ist der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handele es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
VorinstanzFG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 - 14 K 2436/14 E,G,U
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 10/2019 v. 06.03.2019
Listenpreis sei dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte, so der BFH.
Der Kläger nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1%-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1% des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei.
Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH ist der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handele es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
VorinstanzFG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 - 14 K 2436/14 E,G,U
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 06.03.2019 |
Entscheidungsdatum: | 08.11.2018 |
Aktenzeichen: | III R 13/16 |
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 10/2019 v. 06.03.2019
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