Das FG Köln hat entschieden, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als "vorweggenommene" Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%.
Nach Auffassung des Finanzgerichts werden die Stipendiumsleistungen nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, lägen keine Werbungskosten vor. Das Finanzgericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 01.03.2019
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als "vorweggenommene" Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%.
Nach Auffassung des Finanzgerichts werden die Stipendiumsleistungen nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, lägen keine Werbungskosten vor. Das Finanzgericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 01.03.2019
Kommentare
Kommentar veröffentlichen