Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden
Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden? Das klingt logisch und eine ganze Zeit lang nach Einführung von Hartz-IV konnte man sich auf diese Logik berufen. Dann war beim Jobcenter plötzlich Schluss mit lustig. "Und bist du nicht willig, erlasse ich den Verwaltungsakt." Auch damit ist jetzt Schluss.
Das Jobcenter macht Vorschläge zur (Wieder)Eingliederung. Weniger in Arbeit, öfters in irgendwelche Trainingsmaßnahmen oder zu sonstigen "Parkplätzen" außerhalb der Arbeitslosenstatistik.
Darüber hinaus werden oft die Anzahl der monatlichen Bewerbungen festgelegt und jede Menge Belehrungen dran gehangen, zu demonstrieren, wo der Hammer hängt und um klar zu stellen, wer den längeren Arm hat.
Ein Hartz-IV-Betroffener aus dem Landkreis Sigmaringen ließ sich davon nicht beeindrucken.
Der Betroffene lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht kategorisch ab. Er wollte fachlich festgestellt wissen, was seiner beruflichen Entwicklung gut tut und was nicht bzw. darüber reden.
Das Jobcenter berief sich offenbar auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2009, das Betroffenen den Anspruch auf eine individuelle EGV absprach und somit die Logik des Begriffs "Vereinbarung" schlichtweg aus den Angeln hob. Der Sachbearbeiter wisse besser, was dem "Kunden" gut tut und was nicht, hieß es sinngemäß in der Urteilsbegründung.
Der Verwaltungsakt – Auch in Köln sehr in Mode
Bundesweit schrien die Jobcenter "Hurra" und fortan wurde auch in Köln ruckzuck der Verwaltungsakt aus der Tasche gezogen. Und das auch bei Menschen, die lediglich um eine Bedenkzeit baten.
Der Clou beim Verwaltungsakt ist, dass dessen Inhalt als Weisung zu befolgen ist, gegen die man nicht einfach widersprechen kann bzw. der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Die KEAs kennen Beispiele, wo Betroffene am Freitag per Verwaltungsakt dazu aufgefordert werden, am Montag eine Trainingsmaßnahme bei XY anzutreten.
Hier hatten bisher nur der Widerspruch und die Beantragung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor Gericht geholfen.
Sicherheitshalber ein Gute-Nacht-Gebet, dass eine Verweigerung sanktionsfrei über die Bühne gehen möge.
Der Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge des Jobcenters so nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum Bundessozialgericht.
Der ersatzweise Verwaltungsakt anstelle einer EGV bleibt weiterhin als Möglichkeit zulässig, aber erst nachdem der Betroffene eine EGV "grundlos" ablehnte.
Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EGV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt.
Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt noch einen drauf
Weiterlesen:
Anmerkung: Nur weiter so - sagt das Team des Sozialrechtsexperten .
Das Jobcenter macht Vorschläge zur (Wieder)Eingliederung. Weniger in Arbeit, öfters in irgendwelche Trainingsmaßnahmen oder zu sonstigen "Parkplätzen" außerhalb der Arbeitslosenstatistik.
Darüber hinaus werden oft die Anzahl der monatlichen Bewerbungen festgelegt und jede Menge Belehrungen dran gehangen, zu demonstrieren, wo der Hammer hängt und um klar zu stellen, wer den längeren Arm hat.
Ein Hartz-IV-Betroffener aus dem Landkreis Sigmaringen ließ sich davon nicht beeindrucken.
Der Betroffene lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht kategorisch ab. Er wollte fachlich festgestellt wissen, was seiner beruflichen Entwicklung gut tut und was nicht bzw. darüber reden.
Das Jobcenter berief sich offenbar auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2009, das Betroffenen den Anspruch auf eine individuelle EGV absprach und somit die Logik des Begriffs "Vereinbarung" schlichtweg aus den Angeln hob. Der Sachbearbeiter wisse besser, was dem "Kunden" gut tut und was nicht, hieß es sinngemäß in der Urteilsbegründung.
Der Verwaltungsakt – Auch in Köln sehr in Mode
Bundesweit schrien die Jobcenter "Hurra" und fortan wurde auch in Köln ruckzuck der Verwaltungsakt aus der Tasche gezogen. Und das auch bei Menschen, die lediglich um eine Bedenkzeit baten.
Der Clou beim Verwaltungsakt ist, dass dessen Inhalt als Weisung zu befolgen ist, gegen die man nicht einfach widersprechen kann bzw. der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Die KEAs kennen Beispiele, wo Betroffene am Freitag per Verwaltungsakt dazu aufgefordert werden, am Montag eine Trainingsmaßnahme bei XY anzutreten.
Hier hatten bisher nur der Widerspruch und die Beantragung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor Gericht geholfen.
Sicherheitshalber ein Gute-Nacht-Gebet, dass eine Verweigerung sanktionsfrei über die Bühne gehen möge.
Der Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge des Jobcenters so nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum Bundessozialgericht.
Der ersatzweise Verwaltungsakt anstelle einer EGV bleibt weiterhin als Möglichkeit zulässig, aber erst nachdem der Betroffene eine EGV "grundlos" ablehnte.
Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EGV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt.
Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt noch einen drauf
Weiterlesen:
Anmerkung: Nur weiter so - sagt das Team des Sozialrechtsexperten .
Die Eingliederungsvereinbarungen zwischen dem Bezieher/in des ALGII und dem Jobcenter sind nicht rechtens.Die Maßnahmen die durch den Eingliederungsvereinbarungsvertrag zwischen den beiden genannten Parteien abgeschlossen werden sind reine Geldverschwendung.Die Mitarbeiter/-innen in den Jobcenter wissen gar nicht welchen Schwachsinn sie dort ausüben,leider hat das unsere hoch gelobte Arbeitsministerin Frau Ursula von der Leyen auch noch nicht begriffen. Mit dem Alter ab 40 Jahren wird man nicht mehr im Berufsleben gebraucht.Das ist Fakt.Auch die Arbeitsvermittler/-innen in der Bundesagentur für Arbeit wissen nicht so recht welche Aufgaben sie eigentlich haben.Für mich persönlich unqualifiziertes Personal.
AntwortenLöschenZitat: "...,leider hat das unsere hoch gelobte Arbeitsministerin Frau Ursula von der Leyen auch noch nicht begriffen."
AntwortenLöschenHoch loben oder hochloben tu ich da nix. Das Bundesministerium nickt ja nur ab. Die sogenannte Bundesagentur ist eine Pseudo-Behörde, die zur Hälfte aus Geldern der Arbeitgeberseite finanziert wird. So etwas nannte mein Professor, bei dem ich Staatsrecht gehört habe, eine Konstruktion auf tönernen Füßen, denn entweder ist eine Behörde staatlich finanziert und gelenkte, dann ist sie eine Behörde, oder sie ist es nicht, dann ist es eben keine Behörde mehr.
Im übrigen ist diese Uschi vdL die beste Propagandamschine nach Joseph Goebbels, denn hirnleer ist die nicht. Die weiß ganz genau, was im Einzelnen abgeht, wiederholt aber wie eine Gebetsmühle immer wieder dieselben Propagandafloskeln, die dazu dienen, die wahren Verhältnisse zu vernebeln. Und die wahren Ziele der "Jobcenter": Statistikverfälschung und Geldeinsparung. -
So etwas kann man doch niemandem ehrlich erzählen: Wenn Du arbeitslos wirst, stecken wir dich in möglichst viele "Maßnahmen", damit Du nicht in der Statistik erscheinst, und wir überziehen dich mit "Sanktionen"; damit wir dir nicht so viel Geld zahlen müssen. Also erzählt man schöne Lügenmärchen.
Im übrigen sind auch die "Jobcenter" in ihrer jetzigen Form wiederum eine vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärte Form der Mischverwaltung. In seinem entsprechenden Urteil hat das BVerfG nämlich ziemlich eindeutig gesagt, daß es es für unzulässig ansieht, einfach das Grundgesetz zu ändern, um eine wünschenswerte Vereinfachung in der Verwaltung zu erreichen, da damit die Aufgabenverteilung, wie sie durch das GG vorgesehen ist, durchbrochen würde. Was hat aber die Verbrecherbande in Parlament und Regierung gemacht? - Das exakte Gegenteil davon.
Hier die BSG-Entscheidung: BSG, Urt. v. 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R
AntwortenLöschenhttp://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt