Bewohner der Notunterkünfte am Schwarzen Kamp war beim Landessozialgericht erfolgreich
Für Verwaltung, Politik und einen Großteil der Mecklenbecker Bürgerschaft ist es kein Geheimnis:
Die Zustände in den städtischen Obdachlosen-Unterkünften am Schwarzen Kamp lassen arg zu wünschen übrig.
Die noch aus den 60er Jahren stammenden Einfachst-Gebäude sind marode und aus energetischer Sicht offenbar auf katastrophalem Niveau. Vor diesem Hintergrund schlägt sich Bewohner Matthias K. – wie berichtet – vor Gericht mit dem Jobcenter der Stadt Münster herum und stößt bei den Juristen augenscheinlich auf offene Ohren.
Gegenstand der Auseinandersetzung ist der exorbitante Stromverbrauch in der 89 Quadratmeter großen Fünf-Zimmer-Wohnung, die Matthias K. mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern bewohnt. In der Notunterkunft, die offiziell nur mit Kohleöfen beheizt werden kann, fallen immer wieder extrem hohe Stromverbräuche an, die die auf Sozialleistungen angewiesene Familie nicht begleichen kann.
Im Zeitraum von Mitte September 2010 bis Ende Oktober 2011 sollen sage und schreibe knapp 40 000 Kilowattstunden verbraucht worden sein. Etwa 4700 Kilowattstunden wären nach Auskunft der Stadtwerke für eine vergleichbare Familie unter regulären Bedingungen normal.
Da Matthias K. die hohen Stromkosten nicht begleichen konnte, häuften sich Schulden, verbunden mit einer neuntägigen Stromsperre.
Das münsterische Sozialgericht verdonnerte das Job-Center im September 2011 zur Übernahme der Stromrückstände als Darlehen sowie zur Zahlung der monatlichen Abschläge an die Stadtwerke.
In der Begründung seines Beschlusses wies das Gericht darauf hin, dass Matthias K. und seinen Angehörigen möglicherweise ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und missbräuchliches Verhalten anzukreiden sei.
Das stellt der Bewohner der Notunterkunft jedoch ausdrücklich in Abrede und verweist auf einen stromfressenden Warmwasserboiler und den schlechten Zustand seiner Wohnung.
Das Gericht sieht es augenscheinlich nicht anders:
Als Ursachenfaktoren für die enorm hohen Stromkosten kämen der „Zustand der Notunterkunft, die Bestückung sämtlicher Zimmer mit einem Kohleofen, die Isolierung der Wohnung, Dichtigkeit der Fenster, Feuchtigkeit oder Wärmeaustritt durch bauliche Missstände“ in Betracht, heißt es. Das Job-Center solle zahlen.
Trotz allem ging die Sache in die nächste Runde:
Das Landessozialgericht sah jedoch keinen Anlass, vom Beschluss der münsterischen Kollegen abzuweichen.
Das Job-Center sei zu Recht verpflichtet worden, die Stromrückstände und die Abschläge zu übernehmen, so der Beschluss der Essener Richter.
Vom Job-Center war keine Stellungnahme zum Fall Matthias K. zu bekommen. Geschäftsführer Ralf Bierstedt verweist auf Datenschutz.
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER und - L 7 AS 9/13 B
Übernahme der Stromschulden im Rahmen der Folgenabwägung , denn ohne die beantragten Leistungen drohen der Antragstellerin existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden kann.
Die Auszahlung des Darlehens war von einer Verpflichtungserklärung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur gesamtschuldnerischen Rückzahlung abhängig zu machen, um sicherzustellen, dass das Darlehen, das der gesamten Bedarfsgemeinschaft gewährt wird, auch insgesamt - und nicht nur kopfteilig - zurückgefordert werden kann.
Die direkte Auszahlung an den Energieversorgungsträger ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II.
Hinweis: Gemäß § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 8 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind.
Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht.
Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen.
Dies gilt vor allem dann, wenn eine Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22, Rdn. 105/106).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Für Verwaltung, Politik und einen Großteil der Mecklenbecker Bürgerschaft ist es kein Geheimnis:
Die Zustände in den städtischen Obdachlosen-Unterkünften am Schwarzen Kamp lassen arg zu wünschen übrig.
Die noch aus den 60er Jahren stammenden Einfachst-Gebäude sind marode und aus energetischer Sicht offenbar auf katastrophalem Niveau. Vor diesem Hintergrund schlägt sich Bewohner Matthias K. – wie berichtet – vor Gericht mit dem Jobcenter der Stadt Münster herum und stößt bei den Juristen augenscheinlich auf offene Ohren.
Gegenstand der Auseinandersetzung ist der exorbitante Stromverbrauch in der 89 Quadratmeter großen Fünf-Zimmer-Wohnung, die Matthias K. mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern bewohnt. In der Notunterkunft, die offiziell nur mit Kohleöfen beheizt werden kann, fallen immer wieder extrem hohe Stromverbräuche an, die die auf Sozialleistungen angewiesene Familie nicht begleichen kann.
Im Zeitraum von Mitte September 2010 bis Ende Oktober 2011 sollen sage und schreibe knapp 40 000 Kilowattstunden verbraucht worden sein. Etwa 4700 Kilowattstunden wären nach Auskunft der Stadtwerke für eine vergleichbare Familie unter regulären Bedingungen normal.
Da Matthias K. die hohen Stromkosten nicht begleichen konnte, häuften sich Schulden, verbunden mit einer neuntägigen Stromsperre.
Das münsterische Sozialgericht verdonnerte das Job-Center im September 2011 zur Übernahme der Stromrückstände als Darlehen sowie zur Zahlung der monatlichen Abschläge an die Stadtwerke.
In der Begründung seines Beschlusses wies das Gericht darauf hin, dass Matthias K. und seinen Angehörigen möglicherweise ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und missbräuchliches Verhalten anzukreiden sei.
Das stellt der Bewohner der Notunterkunft jedoch ausdrücklich in Abrede und verweist auf einen stromfressenden Warmwasserboiler und den schlechten Zustand seiner Wohnung.
Das Gericht sieht es augenscheinlich nicht anders:
Als Ursachenfaktoren für die enorm hohen Stromkosten kämen der „Zustand der Notunterkunft, die Bestückung sämtlicher Zimmer mit einem Kohleofen, die Isolierung der Wohnung, Dichtigkeit der Fenster, Feuchtigkeit oder Wärmeaustritt durch bauliche Missstände“ in Betracht, heißt es. Das Job-Center solle zahlen.
Trotz allem ging die Sache in die nächste Runde:
Das Landessozialgericht sah jedoch keinen Anlass, vom Beschluss der münsterischen Kollegen abzuweichen.
Das Job-Center sei zu Recht verpflichtet worden, die Stromrückstände und die Abschläge zu übernehmen, so der Beschluss der Essener Richter.
Vom Job-Center war keine Stellungnahme zum Fall Matthias K. zu bekommen. Geschäftsführer Ralf Bierstedt verweist auf Datenschutz.
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B ER und - L 7 AS 9/13 B
Übernahme der Stromschulden im Rahmen der Folgenabwägung , denn ohne die beantragten Leistungen drohen der Antragstellerin existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden kann.
Die Auszahlung des Darlehens war von einer Verpflichtungserklärung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur gesamtschuldnerischen Rückzahlung abhängig zu machen, um sicherzustellen, dass das Darlehen, das der gesamten Bedarfsgemeinschaft gewährt wird, auch insgesamt - und nicht nur kopfteilig - zurückgefordert werden kann.
Die direkte Auszahlung an den Energieversorgungsträger ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II.
Hinweis: Gemäß § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 8 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind.
Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht.
Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen.
Dies gilt vor allem dann, wenn eine Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22, Rdn. 105/106).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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