Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
Das hat das Bundessozialgericht heute mit Urteil Az: B 8 SO 12/11 R in Kassel entschieden.
Medieninformation Nr. 4/13 vom 28.02.2013
Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe Beträge von unter 60 Euro monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme zu fördern.
Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen musste.
Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die Lage des Leistungsbegünstigten nicht wesentlich beeinflusst hat, war damit Ausfluss der besonderen Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege bei der Erfüllung sozialhilferechtlicher Aufgaben.
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit ihnen zusammenarbeiten und auf Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten (§ 5 Abs 2 SGB XII).
Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Leistungsberechtigten wirksam ergänzen, und die Sozialhilfeträger sollen die freie Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen (§ 5 Abs 3 SGB XII).
Nach § 5 Abs 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden.
Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise - Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Medieninformation Nr. 4/13 vom 28.02.2013
Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe Beträge von unter 60 Euro monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme zu fördern.
Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen musste.
Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die Lage des Leistungsbegünstigten nicht wesentlich beeinflusst hat, war damit Ausfluss der besonderen Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege bei der Erfüllung sozialhilferechtlicher Aufgaben.
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit ihnen zusammenarbeiten und auf Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten (§ 5 Abs 2 SGB XII).
Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Leistungsberechtigten wirksam ergänzen, und die Sozialhilfeträger sollen die freie Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen (§ 5 Abs 3 SGB XII).
Nach § 5 Abs 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden.
Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise - Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen