Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 04.12.2012 - L 3 AS 1000/12 B ER.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten (vgl Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 12 Rdnr. 13, m. w. N.; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 12 Rdnr. 30, m. w. N.).
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rdnr. 20).
In diesem Sinne handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits (umgangssprachlich "Dispokredit" oder nur "Dispo") nicht um die Verwertung von Vermögen.
Denn mit dem Dispositionskredit räumt ein Kreditinstitut einem Kunden die Möglichkeit ein, sein Girokonto in betraglich begrenztem Umfang für Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs zu überziehen.
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet somit nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder -wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits bestehenden Kreditvereinbarung.
Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird aber von Gesetzes wegen kein Leistungsberechtigter verpflichtet.
Etwas anderes gilt auch nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Zwar besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller vorerst seine Bedarfe oder Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreiten kann, selbst wenn es sich um Schonvermögen handelt.
Dem Antragsteller drohen bei einer Verwertung von Schonvermögen keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile, solange die Vermögenslage im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren wiederhergestellt werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – L 3 SO 51/09 B ER, Rdnr. 42; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 769/09 B ER, Rdnr. 10).
Aber auch hier ist ein Antragsteller nicht verpflichtet, über die Verwertung von Vermögen hinaus Schulden aufzunehmen.
Anmerkung: Der 1. Beitrag zu dieser Entscheidung wurde gelöscht, hier lag eine falsche Einschätzung meiner Person vor, dank gilt dem annonymen Hinweis.
Der Beitrag wurde gelöscht von Detlef Brock.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten (vgl Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 12 Rdnr. 13, m. w. N.; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 12 Rdnr. 30, m. w. N.).
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rdnr. 20).
In diesem Sinne handelt es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits (umgangssprachlich "Dispokredit" oder nur "Dispo") nicht um die Verwertung von Vermögen.
Denn mit dem Dispositionskredit räumt ein Kreditinstitut einem Kunden die Möglichkeit ein, sein Girokonto in betraglich begrenztem Umfang für Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs zu überziehen.
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet somit nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder -wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits bestehenden Kreditvereinbarung.
Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird aber von Gesetzes wegen kein Leistungsberechtigter verpflichtet.
Etwas anderes gilt auch nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Zwar besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller vorerst seine Bedarfe oder Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreiten kann, selbst wenn es sich um Schonvermögen handelt.
Dem Antragsteller drohen bei einer Verwertung von Schonvermögen keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile, solange die Vermögenslage im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren wiederhergestellt werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – L 3 SO 51/09 B ER, Rdnr. 42; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 769/09 B ER, Rdnr. 10).
Aber auch hier ist ein Antragsteller nicht verpflichtet, über die Verwertung von Vermögen hinaus Schulden aufzunehmen.
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