Keine PKH für pauschalen Überprüfungsantrag gem.§ 44 SGB X, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts,quasi "ins Blaue hinein" das gesamte Verwaltungshandeln auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 - L 34 AS 1030/12 B PKH
Leitsatz:
Kein Anspruch auf PKH für den pauschalen Überprüfungsantrag aufgrund fehlender Mitwirkung - und Beibringungspflicht des Antragstellers.
Die Leistungsbezieherin begehrt die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters ihr gegenüber seit dem 01. Januar 2006, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 (SGB X) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen "Verwaltungsakt" voraussetzt, zu benennen.
Sie stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten sie zur Überprüfung des grundsicherungsträgers stellt.
Ihre Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 08. März 2012 (- L 18 AS 513/12 B PKH ) geht fehl, weil der durch den hiesigen Bevollmächtigten ebenfalls vertretene Kläger des dortigen Verfahrens gerade klargestellt hatte, gegen welche konkreten Bescheide er sich wendet und inwieweit er deren Überprüfung erstrebt.
Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, "dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert"
(vgl. den Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B ; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11)
Anmerkung:Ebenso im Ergebnis - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11
Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Leitsatz:
Kein Anspruch auf PKH für den pauschalen Überprüfungsantrag aufgrund fehlender Mitwirkung - und Beibringungspflicht des Antragstellers.
Die Leistungsbezieherin begehrt die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters ihr gegenüber seit dem 01. Januar 2006, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 (SGB X) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen "Verwaltungsakt" voraussetzt, zu benennen.
Sie stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten sie zur Überprüfung des grundsicherungsträgers stellt.
Ihre Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 08. März 2012 (- L 18 AS 513/12 B PKH ) geht fehl, weil der durch den hiesigen Bevollmächtigten ebenfalls vertretene Kläger des dortigen Verfahrens gerade klargestellt hatte, gegen welche konkreten Bescheide er sich wendet und inwieweit er deren Überprüfung erstrebt.
Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, "dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert"
(vgl. den Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B ; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11)
Anmerkung:Ebenso im Ergebnis - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11
Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.
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