So entschieden aktuell vom LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB.
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben weder einen Anspruch auf Übernahme der Passverlängerungskosten als Zuschuss noch als Darlehen. Passverlängerungskosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssten durch Ansparungen aus dieser aufgebracht werden.
Das gilt auch für die Nebenkosten, die durch Lichtbilder und Fahrtkosten entstehen.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 SGB XII, die Vorschrift setze das Vorliegen einer sonstigen Lebenslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise.
Daran fehle es bei einer typischen Bedarfslage, wie sie bei einer regelmäßigen Passverlängerung entstünde.
Gegen die Atypik der Bedarfslage spreche bereits der Umstand, dass Passverlängerungskosten nur alle 3 Jahre entstehen würden und voraussehbar seien, so dass sie damit auch mit geringfügigen Rücklagen finanzier- und kalkulierbar seien.
Hinzu komme, dass § 73 SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II habe (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R -).
Ebenso wenig gehörten die Passverlängerungskosten zu den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt, Leistungen für Mehrbedarfe seien nur für die in dieser Vorschrift normierten Bedarfslagen zu gewähren.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) bzw. durch die Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II, der die Vorgaben des BVerfG umgesetzt habe.
Danach bestehe ein Anspruch erst dann, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste. Dies gelte auch für § 21 Abs. 6 SGB II.
Einen derartigen Sonderbedarf könne das Gericht nicht feststellen.
Diese Leistungen sollten auf sehr seltene Fälle beschränkt werden, würden davon auch Passbeschaffungskosten erfasst, würde der Sonderbedarf in allen Bedarfsgemeinschaften greifen, wodurch aber das Bestehen einer außergewöhnlichen Sondersituation im Einzelfall widerlegt sei.
Eine Anspruchsgrundlage aus der Verfassung zu schöpfen, sei den Sozialgerichten verwehrt.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II n. F. kommt nicht in Betracht, da sie unter der Voraussetzung steht, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne.
Soweit der 20. Senat des LSG NRW im Asylbewerberleistungsrecht eine Übernahme der Passkosten bejaht, ist diese Rechtsprechung auf das SGB II nicht übertragbar, da es sich hierbei um unterschiedliche Sicherungssysteme handelt, die in ihrer einzelnen Ausprägung nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B , Jurisausdruck Rdz 4).
Anmerkung: RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben weder einen Anspruch auf Übernahme der Passverlängerungskosten als Zuschuss noch als Darlehen. Passverlängerungskosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssten durch Ansparungen aus dieser aufgebracht werden.
Das gilt auch für die Nebenkosten, die durch Lichtbilder und Fahrtkosten entstehen.
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 SGB XII, die Vorschrift setze das Vorliegen einer sonstigen Lebenslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise.
Daran fehle es bei einer typischen Bedarfslage, wie sie bei einer regelmäßigen Passverlängerung entstünde.
Gegen die Atypik der Bedarfslage spreche bereits der Umstand, dass Passverlängerungskosten nur alle 3 Jahre entstehen würden und voraussehbar seien, so dass sie damit auch mit geringfügigen Rücklagen finanzier- und kalkulierbar seien.
Hinzu komme, dass § 73 SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II habe (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R -).
Ebenso wenig gehörten die Passverlängerungskosten zu den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt, Leistungen für Mehrbedarfe seien nur für die in dieser Vorschrift normierten Bedarfslagen zu gewähren.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) bzw. durch die Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II, der die Vorgaben des BVerfG umgesetzt habe.
Danach bestehe ein Anspruch erst dann, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste. Dies gelte auch für § 21 Abs. 6 SGB II.
Einen derartigen Sonderbedarf könne das Gericht nicht feststellen.
Diese Leistungen sollten auf sehr seltene Fälle beschränkt werden, würden davon auch Passbeschaffungskosten erfasst, würde der Sonderbedarf in allen Bedarfsgemeinschaften greifen, wodurch aber das Bestehen einer außergewöhnlichen Sondersituation im Einzelfall widerlegt sei.
Eine Anspruchsgrundlage aus der Verfassung zu schöpfen, sei den Sozialgerichten verwehrt.
Eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II n. F. kommt nicht in Betracht, da sie unter der Voraussetzung steht, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne.
Soweit der 20. Senat des LSG NRW im Asylbewerberleistungsrecht eine Übernahme der Passkosten bejaht, ist diese Rechtsprechung auf das SGB II nicht übertragbar, da es sich hierbei um unterschiedliche Sicherungssysteme handelt, die in ihrer einzelnen Ausprägung nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B , Jurisausdruck Rdz 4).
Anmerkung: RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Bis zum 18-02 läuft eine Petition gegen die Abschaffung der Prozesskostenhilfe für Arme. Man kann sich mit einer Wegwerfadresse, z. B. @trash-mail.com, registrieren und anonym unterschreiben (nur eine Nummer wird angezeigt):
AntwortenLöschenhttps://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_12/_30/Petition_38829.nc.html
Hier ist ein Video mit interessanten Daten und Links in der Beschreibung:
http://youtu.be/fxmeDxyFzQ8
Bitte WEITERSAGEN und im Herbst unbedingt Schwarz-Gelb ABWÄHLEN!!!
Wenn jetzt noch ein paar Intelligenzallergiker mit weiteren Ansparmöglichkeiten, -vorschriften ankommen (Brille, Schrank, Matratze, Kühlschrank usw, usf.) gibt´s in Zukunft zum Frühstück Wasser und Brot, zum Mittagessen Brot und Wasser und zum Abendessen wahlweise eines von Beiden...
AntwortenLöschenBrot ist schon zu viel ...
LöschenGilt die Verweigerung der Passbeschaffungskosten auch für in DE wohnhafte und Hartz IV beziehende ausländische Staatsbürger, für die der Pass schließlich das einzig gültige Personaldokument ist? Und ein teures dazu!
AntwortenLöschenBsp.: Die Verlängerung eines polnischen Passes bei der Botschaft in Berlin kostet 110 Euro. Dazu muss der Bürger aber selbst nach Berlin fahren und zwar zweimal (!), was im vorliegenden Fall nochmals 160 Euro Reisekosten draufschlägt. Ermäßigungen gibt es für Hartz IVer nicht.