Direkt zum Hauptbereich

Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten (Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII) [ Stand Januar 2013 ]

Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten
(Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII)
[ Stand Januar 2013 ]

Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn
ArbG - Direktor a. D.

I Einleitung

Die meisten Verstorbenen werden von ihren nächsten Angehörigen bestattet. Über die Bestattung entscheidet, wen der Erblasser damit beauftragt hat (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651).

Diesem Totenfürsorgeberechtigten ist es gestattet, die Beisetzung zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er aber nur, wenn er der im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes angegebenen obersten, auf ihn zutreffenden Stufe angehört.

Als Beispiele sind die Vorgaben des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (GVBl 2005, 381) angegeben: Bestattung-nach-74-SGB-XII (Stand 01-13) (PDF; 58,5 KB)

Literaturhinweis:

Gotzen
Die Sozialbestattung
Leitfaden für die Praxis zur Kostenübernahme nach § 74 SGB XII


Die Sozialbestattung | Gotzen | beck-shop.de


S.a. Sozialrechtsexperte : Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. Aktualisierung vom 29.05.2013


    1. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12

    Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz angespart werden.


    Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw. kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als ausreichend angesehen.


    2. BSG zu § 74 SGB XII:

    "Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung)." 25. 8. 2011 ; B 8 SO 20/10 R

    MfG Detlef Brock

    AntwortenLöschen
  2. Aktualisierung vom 29.05.2013


    SG Lüneburg 22. Kammer, Urteil vom 12.05.2011, S 22 SO 19/09


    Bestattungskosten - Kosten für eine Auslandsbestattung - fehlende Erforderlichkeit - Zumutbarkeit einer Beisetzung auf einem islamischen Friedhof im Inland - keine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit


    24 Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2010 - S 22 SO 87/09 -; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage 2008, § 74, Rd. 30).

    Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990 - 6 S 1639/90 -).


    25 Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung (vgl. LPK/SGB XII/Berlit, 8. Auflage 2007, § 74, Rd. 12; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1996 - 19 A 194/96 -; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -).

    Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten (vgl. Urteil des Hessischen VGH vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 06. Juni 2000 - 3 A 5028/99 -). Eine generelle Feuerbestattung oder anonyme Beisetzung sind nicht statthaft und nicht vom Rechtsbegriff der Erforderlichkeit gedeckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 16. September 1997 - 3 A 2204/96 -).

    Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB) nicht besteht (LPK/SGB XII/Berlit aaO.; Beschluss des Hessischen VGH vom 13. Januar 2006 - 10 ZU 1391/05 -).


    26 Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung.

    Dies betrifft insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten.

    Im vorliegenden Fall wäre dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland, insbesondere Hamburg, möglich und zumutbar gewesen, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist (vgl. so auch Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 -, FEVS 43, 66).


    Dass sein persönlicher Wunsch dahin ging, in der Türkei bestattet zu werden, begründet keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der Sozialhilfe, da sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war.

    Die Beisetzung im Ausland war somit sozialhilferechtlich nicht erforderlich (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, § 74, Rd. 17).


    Vergleiche zum Ganzem : Im Rahmen des § 74 SGB XII gehören nich zu den erforderlichen Aufwendungen Kosten einer Auslandsbeerdigung - Beisetzung in der Türkei - islamische Glaube - Aus der Tragung der Flugkosten im Verwandtenkreis ist nicht auf die Leistungsfähigkeit der SGB II - LB zu schließen.


    Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 12.05.2011, - S 22 SO 19/09

    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/im-rahmen-des-74-sgb-xii-gehoren-nich.html

    MfG Detlef Brock

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint