Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten (Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII) [ Stand Januar 2013 ]
Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten
Die meisten Verstorbenen werden von ihren nächsten Angehörigen bestattet. Über die Bestattung entscheidet, wen der Erblasser damit beauftragt hat (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651).
Diesem Totenfürsorgeberechtigten ist es gestattet, die Beisetzung zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er aber nur, wenn er der im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes angegebenen obersten, auf ihn zutreffenden Stufe angehört.
Als Beispiele sind die Vorgaben des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (GVBl 2005, 381) angegeben: Bestattung-nach-74-SGB-XII (Stand 01-13) (PDF; 58,5 KB)
Literaturhinweis:
Gotzen
Die Sozialbestattung
Leitfaden für die Praxis zur Kostenübernahme nach § 74 SGB XII
Die Sozialbestattung | Gotzen | beck-shop.de
S.a. Sozialrechtsexperte : Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
(Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII)
[ Stand Januar 2013 ]
Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn
ArbG - Direktor a. D.
I Einleitung
[ Stand Januar 2013 ]
Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn
ArbG - Direktor a. D.
I Einleitung
Die meisten Verstorbenen werden von ihren nächsten Angehörigen bestattet. Über die Bestattung entscheidet, wen der Erblasser damit beauftragt hat (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651).
Diesem Totenfürsorgeberechtigten ist es gestattet, die Beisetzung zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er aber nur, wenn er der im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes angegebenen obersten, auf ihn zutreffenden Stufe angehört.
Als Beispiele sind die Vorgaben des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (GVBl 2005, 381) angegeben: Bestattung-nach-74-SGB-XII (Stand 01-13) (PDF; 58,5 KB)
Literaturhinweis:
Gotzen
Die Sozialbestattung
Leitfaden für die Praxis zur Kostenübernahme nach § 74 SGB XII
Die Sozialbestattung | Gotzen | beck-shop.de
S.a. Sozialrechtsexperte : Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Aktualisierung vom 29.05.2013
AntwortenLöschen1. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12
Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz angespart werden.
Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw. kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als ausreichend angesehen.
2. BSG zu § 74 SGB XII:
"Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung)." 25. 8. 2011 ; B 8 SO 20/10 R
MfG Detlef Brock
Aktualisierung vom 29.05.2013
AntwortenLöschenSG Lüneburg 22. Kammer, Urteil vom 12.05.2011, S 22 SO 19/09
Bestattungskosten - Kosten für eine Auslandsbestattung - fehlende Erforderlichkeit - Zumutbarkeit einer Beisetzung auf einem islamischen Friedhof im Inland - keine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit
24 Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2010 - S 22 SO 87/09 -; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage 2008, § 74, Rd. 30).
Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990 - 6 S 1639/90 -).
25 Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung (vgl. LPK/SGB XII/Berlit, 8. Auflage 2007, § 74, Rd. 12; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1996 - 19 A 194/96 -; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -).
Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten (vgl. Urteil des Hessischen VGH vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 06. Juni 2000 - 3 A 5028/99 -). Eine generelle Feuerbestattung oder anonyme Beisetzung sind nicht statthaft und nicht vom Rechtsbegriff der Erforderlichkeit gedeckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 16. September 1997 - 3 A 2204/96 -).
Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB) nicht besteht (LPK/SGB XII/Berlit aaO.; Beschluss des Hessischen VGH vom 13. Januar 2006 - 10 ZU 1391/05 -).
26 Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung.
Dies betrifft insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten.
Im vorliegenden Fall wäre dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland, insbesondere Hamburg, möglich und zumutbar gewesen, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist (vgl. so auch Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 -, FEVS 43, 66).
Dass sein persönlicher Wunsch dahin ging, in der Türkei bestattet zu werden, begründet keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der Sozialhilfe, da sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war.
Die Beisetzung im Ausland war somit sozialhilferechtlich nicht erforderlich (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, § 74, Rd. 17).
Vergleiche zum Ganzem : Im Rahmen des § 74 SGB XII gehören nich zu den erforderlichen Aufwendungen Kosten einer Auslandsbeerdigung - Beisetzung in der Türkei - islamische Glaube - Aus der Tragung der Flugkosten im Verwandtenkreis ist nicht auf die Leistungsfähigkeit der SGB II - LB zu schließen.
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 12.05.2011, - S 22 SO 19/09
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/im-rahmen-des-74-sgb-xii-gehoren-nich.html
MfG Detlef Brock