Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter schützen Denunzianten - diese Praxis ist ein Skandal

Berlin (ots) - Die Jobcenter sind angehalten, anonyme Anzeigen gegen Hartz-IV-Bezieher vor den Betroffenen geheim zu halten.

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der LINKE-Vorsitzenden Katja Kipping hervorgeht, empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit den Jobcentern, Anzeigen über eventuelle Regelverstöße von Langzeitarbeitslosen in deren Akten aufzunehmen, ihnen aber nicht zur Kenntnis zu geben.

Darüber berichtet die Tageszeitung "neues deutschland" (Montagausgabe).

Vor einer Akteneinsicht der Hartz-IV-Bezieher soll demzufolge die Anzeige aus der Akte entfernt werden.

Nur wenn es sich bei den Anzeigen nachweislich um Falschaussagen handelt, könnten die Betroffenen die Namen der Informanten in Erfahrung bringen, um juristisch gegen sie vorzugehen.

In der Regel jedoch erfahren die Langzeitarbeitslosen nichts über solche Informationen von Dritten, auf deren Grundlage die Jobcenter Entscheidungen fällen.

Nach Ansicht von Katja Kipping ist diese Praxis ein Skandal.

"Die Anzeigen beeinflussen den Fallmanager und der Betroffene weiß von nichts", so Kipping gegenüber "nd".


Quelle:

Anmerkung dazu vom Sozialberater Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermannn:

Hat der wegen Leistungsmissbrauch Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden?

Dazu erging am 08.12.2006 vom SG Aachen folgendes Urteil Az.: S 8 AS 48/06


Ein Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld II) wurde von einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen.

Der Leistungsempfänger (Kläger) fürchtet, man werde ihm das Arbeitslosengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können.

Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht herausgeben.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der beklagten ARGE.


Es könne durchaus ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe.

Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Internetauftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige.

Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzeigeerstatter als Zeugen nur berufen, wenn sie dessen Namen offen lege.

Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.

SG Aachen, Urteil vom 08.12.2006 -  S 8 AS 48/06


Die Entscheidung über eine Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten an den betreffenden Leistungsempfänger im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 bzw. 83 Abs. 4 SGB X genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.

Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten überwiegt dann das Informationsinteresse des Leistungsempfängers, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseren Wissens oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 c 48/02 - = NJW 2004, 1543).


Kommentare

  1. Friedrich Schiller: Wilhelm Tell - Kapitel 15 - Dritte Szene - Tell: "Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt."







    AntwortenLöschen
  2. Nein, "böse" ist der Sozialleistungsbetrüger, nicht derjenige, der ein solches Verhalten anzeigt.

    AntwortenLöschen
  3. Und immer dran denken: Keine Gesslerhüte anbeten (EGV, Vorladungen oder Jobcenter-Schergen). Niemals einen Knick vor der Willkür machen.
    Das hat Wilhelm Tell auch nicht getan, dem war seine persönliche Ehre bewußt und etwas wert.

    Andere Gesslerhüte sind: Zeitarbeit, unbezahlte Überstunden, 400-Euro-Jobs, Überwachung auf dem Klo, ...

    AntwortenLöschen
  4. Passend zum Tell:

    http://www.weber-museum.de/werk/geskrt/images/0466.jpg

    und

    http://www.bremis.de/denunzianten.htm

    AntwortenLöschen
  5. Der Denunziantenschutz geht beim JC Nordhausen/Thüringen so weit, daß der Denunziant (und seine Freunde) den Denunzierten mittels Straftaten gem. § 201, 201 StGB rund um die Uhr optisch und akustisch überwachen darf, damit das JC ausnahmslos jedem Besucher des Denunzierten erzählen kann, daß der Denunzierte ein Betrugerischer Hartz-IV-Empfänger ist.
    Straftaten gehören zu den Methoden, derer sich eine Behörde im Rahmen von ermittlugnsverfahren dienen darf (StA Mühlhausen), weil behördliche Straftaten nu den "nicht zu beanstandenden Amtshandlungen gehören.
    Eine Akteneinsicht ds Denunzierten in die Ermittlungsakte wurde vom SG Nordhausen verweigert.
    Eine Aktensicht mit Umweg über einen Rechtsanwalt wurde dem Denunzierten unte rder rechtlich fundeirten begründung: Wir wollen das nicht!" verweigert.
    Der Denunzierte hat allerdings auch kein Recht, das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Ordungswidrigkeitengesetzes gerichtlich überprüfen zu lassen. (AG Nordhausen)
    Etwaige zivilrechtliche Klagen (unterlassungsklagen, Regressklagen) bleiben beim AG Nordhaue4en unbearbeitet.
    Kleine anmerkung: die Überwachung des LE hat am 14.04.2008 begonnen; und dauert fort,mit richterlicher Genehmigung in allen Instanzen. Die anzeige des Denunzianten ging erst 6 Mmonate nach Beginn der Überwachung beim JC ein. . Bei dieser Überwachung und dem Ermittlungsverfahren handelt es sich im Übrigen um eine Retourkutsche, nachdem dem JC Nordhausen in zwei Entscheidungen von einem Richter "erklär" wurde, daß Betrug auch dann eine straftat darstellt, wenn diese Straftat zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit auf Anordnung des JC Nordhausen begangen wird. Meine persönliche Meinung (Art.5 GG): Gedacht als Sozalgesetz dient das SGB II den Mitarbeitern Jobcentern inzwischen nur noch dazu, Hilfsbedürftige zu schikanieren, zu kriminalisieren, zu diskreditieren und in der Gesellschaft herabzusetzen.

    AntwortenLöschen
  6. Aus gegebenem Anlass, Karneval:

    "Die hinger de Gadinge ston und spinxe, dat sin de schlächste Minsche. Se dauge nit, du kanns drop ..."

    Ca. bei 1:24:

    http://www.youtube.com/watch?v=uQc-4QDwPsI

    AntwortenLöschen
  7. Jobcenter Nagold – Calw schützt interne Denunziantin

    Der obige Fall bezieht sich auf externe Denunzianten, daher interessiert mich die Frage, wie die Sache zu beurteilen ist, wenn es sich um interne Denunzianten, in meinem Fall um eine interne Mitarbeiterin des Jobcenters-Calw handelt, die nie für mich zuständig war, nur zufällig in der Nähe wohnte und mutmaßte?

    Die wirtschaftlichen und existenziellen Folgen dieser “dämlichsten Mutmaßungen”, die man sich vorstellen kann, sind für mich ebenso vernichtend wie nachhaltig und entwürdigend. – Und jetzt gibt es diese Dame garnicht mehr?

    Und wer ersetzt mir den finanziellen Schaden? – Die geraubte Existenz, Freiheit und Lebenszeit?

    Manfred Fröhlich

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint