Der Praxisleitfaden zeigt mögliche Ausgangssituationen für die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes auf, stellt das Dienstleistungsangebot vor und beschreibt den Ablauf einer Dienstleistung von der Einschaltung bis zur Nachbereitung.
Der Praxisleitfaden soll den Agenturen für Arbeit (AA) und den Jobcentern (gE)1 Orientierung geben.
Er soll darüber hinaus dazu beitragen, die vielfältigen Dienstleistungsangebote des Ärztlichen Dienstes transparent und für die Zielgruppen effizienter nutzbar zu machen.
Der Praxisleitfaden wurde unter Beteiligung aller Fachdienste erarbeitet. Er wird bei Bedarf fortgeschrieben.
Zum Beispiel dort:
Punkt 3.2.2 Aufklärung der Kundin/des Kunden über das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X
Die Kundin/der Kunde muss über ihr/sein Widerspruchsrecht informiert werden, denn Sozialdaten der Kundinnen/der Kunden können im erforderlichen, gesetzlich zulässigen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden (§ 67c Abs.2 SGB X).
Auch die Übermittlung an Dritte (z. B. andere Sozialleistungsträger) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Dritten erforderlich ist und wenn der Dritte eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist.
Ärztliche Gutachten als besonders schutzwürdige Sozialdaten sind von der Übermittlung ausgenommen, wenn die Kundin/der Kunde dieser Übermittlung ausdrücklich widerspricht.
Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III
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