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Ein zufließendes Betriebskostenguthaben ist wahrend des SGB II Leistungsbezuges grundsätzlich immer bedarfsmindernd zu berücksichtigen, ohne das auf den Erwirtschaftungszeitraum abzustellen ist

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12.


Bedarfsmindernde Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben - kein Abstellen auf den Erwirtschaftungszeitraum

Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der Entstehung des Guthabens abzustellen.

Bei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II n.F. kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an.


Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der Entstehung des Guthabens abzustellen.

Wie auch bei Anrechnung von Einkommen anderer Art nach § 11 SGB II wird bei der Erzielung von Einkommen regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Einkommen erwirtschaftet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, Rn. 19).

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. ausdrücklich nicht normiert.

Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. in dem Sinne, dass das Betriebskosten-Guthaben als Einkommen dann nicht zu  berücksichtigen ist, soweit es nicht aus Mitteln des Leistungsbezuges nach dem SGB II erwirtschaftet worden ist, lässt sich auch allein deshalb nicht vornehmen, weil der Gesetzgeber in § 11 a SGB II sehr wohl Tatbestände normiert hat, die die Anrechnung von Einkommen ausschließen und dabei auf die Art der Erwirtschaftung abstellt.


So sind z. B. Einkommen aus Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigen.

Hätte der bei in der Vergangenheit abgesenkten Unterkunftsleistungen für Kosten der Unterkunft und in diesen Zeiträumen aus "Eigenleistungen" erwirtschafteten Betriebskostenguthaben eine Einkommensanrechnung ausschließen wollen, wäre eine gesetzliche Regelung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. in § 11 a SGB II erfolgt.

Eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung anderer Regelungen ließe, ist nicht erkennbar.


Die Regelung des §§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. folgt vielmehr der Regelungssystematik des SGB II, dass erzielte Einkommen und vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung einzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Wie bereits das Bundessozialgericht entschieden hat, ist es bei Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. unerheblich, wer in dem Zeitraum, in dem das Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die Vorauszahlungen getätigt hat, ob diese Zahlungen allein von dem Hilfebedürftigen getätigt worden sind oder überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG vom 23. März 2012, B 4 AS 139/11 R, Rn. 19).

Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in dem "Erwirtschaftungszeitraum" Vorauszahlungen nicht ausschließlich aus den zugebilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft, sondern aus anderen Mitteln geleistet worden sind.



Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass er auch andere erwirtschaftete Guthaben, soweit sie ausgezahlt werden, grundsätzlich als Einkommen einzusetzen hat.

Soweit er meint, dass er durch höhere Vorauszahlungen quasi eine "Geldanlage" aus eigenen Mitteln bei seiner Vermieterin getätigt habe, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch nicht der systematische Zusammenhang der Regelungen des SGB II eine Abkehr der ausdrücklichen Anrechnungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.

Diese Auffassung verkennt, dass auch etwaige Nachforderungen auf Betriebskosten einen Anspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II auslösen können, auch wenn in dem Zeitraum, für den die Nachforderungen von einem Vermieter geltend gemacht werden, keine Hilfebedürftigkeit oder nur eine teilweise Hilfebedürftigkeit bestanden hat.

Dass der Grundsicherungsträger auch für solche Bedarfe unter Umständen einzustehen hat und auch hierbei auf den Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs, nämlich die Geltendmachung der Nachforderung abzustellen ist und nicht etwa auf den Zeitraum, für den der Nachzahlungsbetrag geltend gemacht wird (BSG vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R; vom 06. April 2011, B 4 AS 12/10 R; vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R), verdeutlicht, dass die Leistungsverpflichtung nach dem SGB II entsprechend der Systematik der Regelungen grundsätzlich am aktuellen Bedarf ansetzt und hierbei das aktuelle Vermögen bzw. aktuell zufließendes Einkommen bei der Bemessung des Bedarfs zu berücksichtigen ist.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.




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