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§ 22 Abs. 3 SGB II ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oÄ) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B rechtskräftig


Auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt worden ist, sondern die mit einer künftigen Mietforderung verrechnet worden ist, bewirkt einen "wirtschaftlichen Zuwachs", weil sie die entsprechende Verbindlichkeit verringert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R).

Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben des § 22 Abs. 3 SGB II ist allerdings abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich.


Erst die in diesem Monat entstehenden Aufwendungen werden gemindert (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R, RdNr. 18).


Anmerkung: Bei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an(vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12).

Rechtstipp:  BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R


Leitsatz:

Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock. 


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