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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2013 - L 3 AS 1010/12 B PKH


Begründung:


Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. November 2011 – L 3 AS 268/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; vgl. hierzu auch: Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 39 Rdnr. 13 und 13.1 [Aktualisierung vom 27.12.2012]).



Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. September 2009 – L 3 AY 1/09 B ER – Rdnr. 19, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 15, m. w. N.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [3. Aufl., 2012], Rdnr. 177, m. w. N.).



Rechtstipp: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2012 - L 6 AS 570/11 B ER

Widerspruch und Klage gegen einen Entziehungsbescheid entfalten aufschiebende Wirkung


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.




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