Die Rechtsauffassung des Jobcenters , dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze
So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 244/12 B ER.
Maßgeblich kommt es auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit 01.08.2006 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706; zuletzt in der Neufassung bekannt gemacht am 13.05.2011, BGBl. I S. 850) an.
Danach erhält keine Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1).
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2).
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) untergebracht ist (Satz 3 Nr. 1).
Hierzu gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch die in § 107 SGB V genannten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die in diesem Zusammenhang Krankenhäusern gleichgestellt sind (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 20).
Zu diesen in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II speziell und ausdrücklich geregelten Einrichtungen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R, RdNr. 25 und im Anschluss daran: Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 128/10 R) entschieden, dass diese eine Sonderstellung einnehmen, so dass nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich bei einer JVA um eine stationäre Einrichtung handelt.
Ziel der Gesetzesänderung war es, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen.
Denn nach der gesetzgeberischen Entscheidung unterscheidet sich der Aufenthalt z.B. in einer JVA generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen wesentlich von dem Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen.
Die Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers, dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Umstand, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Zeit, in der sich der Verurteilte in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet bzw. in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (vgl. § 35 Abs. 1 BtMG), teilweise auf die Strafe angerechnet wird, eine entsprechende Zuordnung des Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung zur Strafzeit erlauben könnte.
Bei den genannten Vorschriften, die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung und eine anschließende Aussetzung zur Bewährung ermöglichen, handelt es sich jedoch um besondere Regelungen für drogenabhängige Straftäter, die den Umstand, dass die Verurteilten die Tat aufgrund eine Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, beim Strafvollzug berücksichtigen und die Maßnahmen der Resozialisierung dementsprechend anpassen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese Sonderregelungen bekannt waren, als er mit Wirkung zum 01.08.2006 den Leistungsausschluss im § 7 Abs. 4 SGB II neu ordnete.
Aus der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 20) ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, dass Aufenthaltszeiten in unterschiedlichen stationären Einrichtungen aufeinander folgen können.
So hat er ausdrücklich erwähnt, dass die Aufenthalte in zwei Einrichtungen, nämlich Krankenhaus und Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, zu addieren sind.
Ganz explizit hat der Gesetzgeber (a.a.O.) vorhergesehen, dass "eine Person keine Leistungen nach dem SGB II [erhält], wenn von vornherein absehbar ist, dass sie sich länger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhalten wird. Dann ist das SGB XII einschlägig.
Kann keine Prognose abgegeben werden oder wird ein unter sechs Monate dauernder Aufenthalt prognostiziert, greift der Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten, so dass für die ersten sechs Monate das SGB II und danach das SGB XII einschlägig ist.".
Aus alldem folgt, dass die Unterbringung in einer JVA einerseits und in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V andererseits im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II unterschiedlichen Regimen unterworfen sind, die ein Zusammenrechnen der jeweiligen Aufenthaltszeiten ausschließen (so im Ergebnis auch LSG Rhld.-Pf., Beschluss vom 19.06.2007 – L 3 ER 144/07 AS – und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2006 – L 7 AS 1128/06 ER-B).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock
Maßgeblich kommt es auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit 01.08.2006 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706; zuletzt in der Neufassung bekannt gemacht am 13.05.2011, BGBl. I S. 850) an.
Danach erhält keine Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1).
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2).
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) untergebracht ist (Satz 3 Nr. 1).
Hierzu gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch die in § 107 SGB V genannten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die in diesem Zusammenhang Krankenhäusern gleichgestellt sind (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 20).
Zu diesen in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II speziell und ausdrücklich geregelten Einrichtungen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R, RdNr. 25 und im Anschluss daran: Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 128/10 R) entschieden, dass diese eine Sonderstellung einnehmen, so dass nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich bei einer JVA um eine stationäre Einrichtung handelt.
Ziel der Gesetzesänderung war es, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen.
Denn nach der gesetzgeberischen Entscheidung unterscheidet sich der Aufenthalt z.B. in einer JVA generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen wesentlich von dem Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen.
Die Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers, dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Umstand, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG die Zeit, in der sich der Verurteilte in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet bzw. in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (vgl. § 35 Abs. 1 BtMG), teilweise auf die Strafe angerechnet wird, eine entsprechende Zuordnung des Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung zur Strafzeit erlauben könnte.
Bei den genannten Vorschriften, die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung und eine anschließende Aussetzung zur Bewährung ermöglichen, handelt es sich jedoch um besondere Regelungen für drogenabhängige Straftäter, die den Umstand, dass die Verurteilten die Tat aufgrund eine Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, beim Strafvollzug berücksichtigen und die Maßnahmen der Resozialisierung dementsprechend anpassen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese Sonderregelungen bekannt waren, als er mit Wirkung zum 01.08.2006 den Leistungsausschluss im § 7 Abs. 4 SGB II neu ordnete.
Aus der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 20) ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, dass Aufenthaltszeiten in unterschiedlichen stationären Einrichtungen aufeinander folgen können.
So hat er ausdrücklich erwähnt, dass die Aufenthalte in zwei Einrichtungen, nämlich Krankenhaus und Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, zu addieren sind.
Ganz explizit hat der Gesetzgeber (a.a.O.) vorhergesehen, dass "eine Person keine Leistungen nach dem SGB II [erhält], wenn von vornherein absehbar ist, dass sie sich länger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhalten wird. Dann ist das SGB XII einschlägig.
Kann keine Prognose abgegeben werden oder wird ein unter sechs Monate dauernder Aufenthalt prognostiziert, greift der Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten, so dass für die ersten sechs Monate das SGB II und danach das SGB XII einschlägig ist.".
Aus alldem folgt, dass die Unterbringung in einer JVA einerseits und in einer Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V andererseits im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II unterschiedlichen Regimen unterworfen sind, die ein Zusammenrechnen der jeweiligen Aufenthaltszeiten ausschließen (so im Ergebnis auch LSG Rhld.-Pf., Beschluss vom 19.06.2007 – L 3 ER 144/07 AS – und LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2006 – L 7 AS 1128/06 ER-B).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock
Sehr gut! Das SG Würzburg hat in den von mir angestrengten ER-Verfahren ebenso entschieden, auch in der Hauptsache, nachdem das Jobcenter in Berufung ging, dürfte alsbald auch mit einer Entscheidung des BayLSG zu rechnen sein.
AntwortenLöschenDazu auch http://bit.ly/12Yh905 und http://bit.ly/YBdZbB