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Sozialhilfe-Empfänger aus Eisenach tritt in Hungerstreik - Sozialrechtsexperte sagt- Geh wieder daheim

Die Freude von Norbert Ihlow aus Eisenach währte nur kurz. "Ich dachte, ich könnte mir jetzt mal warme Schuhe für den Winter leisten."

Nun kam die Keule vom Amt und Ihlow trat gestern vor dem Rathaus in den Hungerstreik, "bis das geklärt ist und ich mein Geld kriege".

Der 61-Jährige ist an Krebs erkrankt und lebt seit geraumer Zeit von Sozialhilfe. 691 Euro erhält er im Monat und muss davon aber natürlich auch seine Mietausgaben bestreiten. Das klappt auch, Ihlow kommt meist mit dem wenigen Geld aus.

Als nun die Betriebskostenabrechnung für 2012 kam, freute er sich: 276 Euro standen da als Rückzahlung auf der Abrechnung.


"Nach den vielen Kürzungen in den vergangenen Jahren dachte ich, jetzt wären mal warme Schuhe drin", stehen dem Mann die Tränen in den Augen. Die Antwort vom Amt kam nämlich prompt:

Die 276 Euro, die er als Rückzahlung verbucht hatte, werden mit den 691 Euro für den Monat Februar verrechnet.

"Das kann doch nicht sein. Da spart man und kriegt dann so die Beine weggehauen. Ich spare doch nicht fürs Amt, sondern für mich", findet Ihlow das ungerecht. Normalerweise hat er im Monat, nach allen Abzügen für Miete und anderes, magere 294 Euro zum Leben, nun blieben ihm für diesen Februar mal gerade noch 18 Euro.

Von nicht wenigen Passanten bekam Ihlow Zustimmung

Und das war zuviel für Ihlow. Gestern Mittag setzte er sich, in einen Schlafsack gehüllt und mit einem Schirm versehen, in den wärmsten Sachen, die er hat, auf einem Liegestuhl vor das Rathaus. "Ich mache hier einen Hungerstreik.

" Von nicht wenigen Passanten bekam Ihlow Zustimmung. Auch sie können es nicht verstehen, dass der 61-Jährige nun für seine doch eigentlich löbliche Sparsamkeit auch noch bestraft werden soll.


Auf Anfrage teilte das Sozialamt mit, dass der Bundesgesetzgeber da keinen Ermessensspielraum lasse. Die Rückzahlung der Betriebskosten sei in jedem Falle bei den "Kosten der Unterkunft" anzurechnen.


Anmerkung von Detlef Brock - Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann:

Sehr geehrter Herr Ihlow, dass Sie Ihren Hungerstreik beendet haben, war die richtige Entscheidung, denn die 276 Euro aus Ihrem Betriebskostenguthaben sind unmittelbar auf die Unterkunftskosten anzurechnendes Einkommen, soweit die laufenden Abschläge aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden waren.

Ein Guthaben aus einer Nebenkostenerstattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.

Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt.

Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den Bewilligungszeitraum betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2, Rdnr. 19).

Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2).



Tipp: Sie sollten vielleicht den Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII beim Sozialhilfeträger schriftlich beantragen.

Denn ein finanzieller Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei Schmerzsyndrom.

Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.

Im Falle von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden .

Ansprüche auf Krankenkostzulagen bedürfen zur ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen).

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