LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 05.02.2013 zum Urteil L 6 AS 611/11 vom 19.12.2012
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12 Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist.
Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen.
Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Anmerkung:
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II n.F. sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 14 m.w.N.).
Hierzu gehört jedenfalls die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer , da sie zu den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F.), jedoch nicht zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zählt (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11b Rdnr. 16).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12 Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist.
Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen.
Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Anmerkung:
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II n.F. sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 14 m.w.N.).
Hierzu gehört jedenfalls die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer , da sie zu den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F.), jedoch nicht zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zählt (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11b Rdnr. 16).
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