Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER
Denn das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht mehr und angesichts des weiteren Umstandes, dass das Jobcenter dem Antragsteller zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung im Nahbereich unterbreiten konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis dringend ist.
Die Fahrerlaubnis ist nicht notwendig für die berufliche Eingliederung, Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift liege erst vor, wenn die begehrte Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar ist.
Eine Förderung ist nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung kann der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen.
Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine im einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Verpflichtung des Antragsgegners als Leistungsträger zur Förderung nach § 44 SGB III kommt – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn entweder das Ermessen in einer Weise reduziert ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann, oder wenn ohne die begehrte Regelungsanordnung effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.
Anmerkung: LSG NSB, Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B
Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III a. F. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitsgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Denn das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht mehr und angesichts des weiteren Umstandes, dass das Jobcenter dem Antragsteller zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung im Nahbereich unterbreiten konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis dringend ist.
Die Fahrerlaubnis ist nicht notwendig für die berufliche Eingliederung, Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift liege erst vor, wenn die begehrte Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar ist.
Eine Förderung ist nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung kann der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen.
Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine im einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Verpflichtung des Antragsgegners als Leistungsträger zur Förderung nach § 44 SGB III kommt – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn entweder das Ermessen in einer Weise reduziert ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann, oder wenn ohne die begehrte Regelungsanordnung effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.
Anmerkung: LSG NSB, Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B
Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III a. F. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitsgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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