Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Ziff. 1 SGB II gilt nur dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften als solches unstreitig ist und von den Bewohnern lediglich die Behauptung vertreten wird, es bestünde gleichwohl keine Bedarfsgemeinschaft
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER - , bisher nicht veröffentlicht
In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
Dieser Beschluss ist insoweit mehr als interessant als dass die Jobcenter inmmer wieder behaupten, dass ein WG-Mietvertrag, bei dem beide Mieter Hauptmieter wären, also gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, eine Einstehensgemeinschaft beweise. Hier wird umgekehrt der Untermietvertrag angeführt, der ja ansonsten vom Jobcenter gewünscht wird. Weltfremd ist das alles, da sämtliche Immobilienwebseiten beide Möglichkeiten für WGs anbieten. Mit Einstehen als "Lebensgemeinschaft" hat das alles aber nichts zu tun. Einzelmietverträge für jedes WG-Mitglied für die einzelnen Zimmer sind jedenfalls von keinem Vermieter gewünscht, wären aber wohl die einzige Option, die offen bliebe. Es zeigt sich immer wieder, dass die Rechte, die sonst jeder hat und die Lebensgewohnheiten, die für andere erlaubt sind, bei ALG II Bezug immer so ausgelegt werden, wie es den Jobcentern gerade passt. Ganz offensichtlich ist es, dass hier Druck ausgeübt wird, Hausbesuche zuzulassen, von denen aber bereits bekannt ist, dass sie für den Beweis einer Einstehensgemeinschaft untauglich sind. Andere Beweismittel werden von den Jobcentern aber nicht zugelassen, sie versuchen in jedem Fall immer einen Hausbesuch zu erzwingen und versuchen damit sich Rechte zuzubilligen, die anderen Exekutivbehörden in dem Maße nicht zustehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird jedenfalls mit diesem Verhalten auch nicht gewahrt.
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