Die Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER - und - L 19 AS 116/12 B -
Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22 Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.
Nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = Rn 26).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22 Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.
Nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = Rn 26).
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