Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II)
BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -
Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Der Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt.
Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.
Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.
Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen.
Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398
Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Der Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt.
Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.
Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.
Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen.
Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398
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