Zum Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Jobcenters zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts durch eigene Mittel geht grundsätzlich der Schuldentilgung vor
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 29.02.2012, - L 19 AS 2254/11 B ER -
Im Leistungsrecht des SGB II geht die Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor (z. B. Urteile des BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R), was in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig zur Ablehnung von Verpflichtungsanträgen führt, auch wenn das zugeflossene Einkommen aktuell nicht mehr zur Verfügung steht, weil es, z.B. im Rahmen einer Kontokorrentabrede zum Ausgleich eines Debetsaldos verwendet worden ist (Beschluss des Senats vom 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER).
Nach der einheitlichen Meinung aller Fachsenate des LSG NW ist ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht , weil die Unterkunft des Antragstellers aktuell nicht gefährdet ist.
Dies ist frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen und zugleich darauf hinzuweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER).
Fehl geht die Annahme des Antragstellers, bereits der Verlust des Abwendungsrechts im Wiederholungsfall einer Kündigung wegen Mietrückstandes begründe eine nicht anders als durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbare Notlage i.S.d. Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150116&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
Im Leistungsrecht des SGB II geht die Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor (z. B. Urteile des BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R), was in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig zur Ablehnung von Verpflichtungsanträgen führt, auch wenn das zugeflossene Einkommen aktuell nicht mehr zur Verfügung steht, weil es, z.B. im Rahmen einer Kontokorrentabrede zum Ausgleich eines Debetsaldos verwendet worden ist (Beschluss des Senats vom 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER).
Nach der einheitlichen Meinung aller Fachsenate des LSG NW ist ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht glaubhaft gemacht , weil die Unterkunft des Antragstellers aktuell nicht gefährdet ist.
Dies ist frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen und zugleich darauf hinzuweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, vom 12.01.2012 - L 19 AS 1781/11 B ER).
Fehl geht die Annahme des Antragstellers, bereits der Verlust des Abwendungsrechts im Wiederholungsfall einer Kündigung wegen Mietrückstandes begründe eine nicht anders als durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbare Notlage i.S.d. Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150116&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
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