Die zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung neu festgelegten Regelsätze für die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies haben mittlerweile die 2. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Vorsitz: Richterin Dr. Haupt), die 5. Kammer (Vorsitz: Richter Dr. Wille), die 19. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Dr. Merten) sowie die 20. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Irmen) in mehreren aktuellen Entscheidungen festgestellt.
Die Kläger hatten jeweils vorgetragen, die Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Insbesondere seien die vom Gesetzgeber für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen nicht ausreichend belegt. Zudem fehle es an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Schließlich erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, lediglich die geringere Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zustehe.
Die Aachener Richter vermochten sich dem nicht anzuschließen. Die Neuregelungen beruhten auf einer vom Gesetzgeber in Auftrag gegebenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Angesichts des Einschätzungsspielraums des Parlaments könne die Festlegung der Regelsätze nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem sachgerechten und transparenten Verfahren beruhe. Dies aber sei für die zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der Fall.
Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung dauerhaft erwerbsgeminderter Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, sei nicht gegeben.
Denn von den erwerbsfähigen Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden permanente Bemühungen erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Verletzungen dieser Pflichten zögen gravierende Sanktionen bis hin zu empfindlichen Leistungskürzungen nach sich. Dieser Umstand verlange von den erwerbsfähigen Leistungsempfängern ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung eines höheren Regelsatzes gerechtfertigt erscheine. Demgegenüber würden dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen.
In allen genannten Entscheidungen haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Sozialgericht Aachen, Urteile vom 20.07.2011, Az.: S 5 AS 177/11 und S 5 AS 475/11 sowie vom 20.12.2011, Az. S 2 AS 277/11 und Urteile vom 13.12.2011, Az.: S 20 SO 79/11 bzw. vom 20.01.2012, Az. S 19 SO 108/11).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Kläger hatten jeweils vorgetragen, die Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Insbesondere seien die vom Gesetzgeber für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen nicht ausreichend belegt. Zudem fehle es an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Schließlich erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, lediglich die geringere Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zustehe.
Die Aachener Richter vermochten sich dem nicht anzuschließen. Die Neuregelungen beruhten auf einer vom Gesetzgeber in Auftrag gegebenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Angesichts des Einschätzungsspielraums des Parlaments könne die Festlegung der Regelsätze nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem sachgerechten und transparenten Verfahren beruhe. Dies aber sei für die zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der Fall.
Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung dauerhaft erwerbsgeminderter Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern leben, sei nicht gegeben.
Denn von den erwerbsfähigen Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden permanente Bemühungen erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Verletzungen dieser Pflichten zögen gravierende Sanktionen bis hin zu empfindlichen Leistungskürzungen nach sich. Dieser Umstand verlange von den erwerbsfähigen Leistungsempfängern ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die Anerkennung eines höheren Regelsatzes gerechtfertigt erscheine. Demgegenüber würden dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen.
In allen genannten Entscheidungen haben die Richter die Berufung zum Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Sozialgericht Aachen, Urteile vom 20.07.2011, Az.: S 5 AS 177/11 und S 5 AS 475/11 sowie vom 20.12.2011, Az. S 2 AS 277/11 und Urteile vom 13.12.2011, Az.: S 20 SO 79/11 bzw. vom 20.01.2012, Az. S 19 SO 108/11).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Richter haben einmal mehr übersehen, dass es speziell für Behinderte in der angeführten Stichprobe gar keine ausreichende Zahl an Haushalten gab, um zu solchen Schlüssen zu kommen.
AntwortenLöschenDavon abgesehen ist nicht jede Behinderung einer anderen gleichsetzbar.
Zitat:"Demgegenüber würden dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen"
AntwortenLöschenwer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist darf gar nicht GEZWUNGEN werden und ist den Erwerbsfähigen gegenüber schon
im Nachteil. Nachteile müssten ausgeglichen werden und nicht noch verschärft.
Außerdem werden dadurch die Möglichkeiten der Teilhabe am Gesellschaftlichen Leben noch weiter eingeschränkt.
Nach dem Motto: Wer nicht arbeiten kann braucht weniger Soziokulturelle Teilhabe innerhalb dieser Gesellschaft.
Das ist eher Ausgrenzung möglicherweise fühlt sich der ein oder andere diskriminiert aber das interessiert nicht.
liebe Grüße
Die Entscheidungen sind richtungsweisend, zumal das BayLSG ähnlich entschieden hat und der Gesetzgeber seine Spielraum genutzt hat. Die Regelsätze sind verfassungskonform.
AntwortenLöschennatürlich geht man nicht hin, und erhöht wenn jmd höheren bedarf hat, sondern benutzt es um zu rechtfertigen, dass andere dann einen niedrigeren bedarf haben und kürzt dort. das ist typisch
AntwortenLöschenich kenne die aachener sozialrichter als mieseste mitläufer, die noch argumente erfinden, um jegl. willkür zu decken. an einen strick gehören diese bürschlein.
zu den schlimmsten gehören die typen Irmen und Rünz.
by the way: der einschätzungs-spielraum (ermessen) des parlaments auf dem jetzt auch die aachener herumreiten darf nicht die menschenwürde verletzten.
so hätten die Mitläufer-Vasallen am BVerfG entscheiden können "..der Regelsatz darf für die Zeit XXX den Betrag von XXX nicht unterschreiten. die genaue höhe festzusetzten (gerne auch höher) bleibt dem gesetztgeber überlassen..." damit wäre dem "spielraum" genüge getan gewesen.