Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011,- L 11 AS 97/10 -, anhängig beim BSG unter dem AZ. -B 14 AS 13/12 R -
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt.
Zitat:
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob alleinerziehenden Eltern im Sozialleistungsbezug ein Wohnraummehrbedarf zusteht (dafür etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 9 AS 1049/09 B ER).
In Schleswig-Holstein gelten nach den landesrechtlichen Durchführungsbestimmung zu § 10 WoFG folgende Quadratmeterzahlen: 1 Person bis 50 qm, 2 Personen 50 bis 60 qm, 3 Personen 60 bis 75 qm und ab dann pro Person 10 qm mehr.
Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jede Person ein eigenes Zimmer haben sollte. Erziehen Eltern ihr Kind allein, so wird teilweise angenommen, dass neben dem Schlafzimmer für das Elternteil sowie dem Kinderzimmer ein Bedarf an einem weiteren Raum für das gemeinsame Familienleben sowie etwa den Empfang von Besuch in Gestalt eines Wohnzimmers besteht.
Bei Alleinerziehenden könne die Regel „pro Kopf ein Zimmer“ auch deswegen nicht gelten, weil hier – anders als bei Familien mit zwei Elternteilen – der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Schlafzimmer benötige, während etwa in einer Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind die Eltern das Schlafzimmer gemeinsam nutzen würden und daher auch mit drei Zimmern („pro Kopf ein Zimmer“) – d.h. Elternschlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer – ein Raum für das gemeinsame Familienleben gewährleistet sei.
http://sozialberatung-kiel.de/2012/03/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-urteil-vom-06-12-2011-l-11-as-9710-kein-wohnraummehrbedarf-fur-alleinerziehende/
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende nun abgelehnt. Das Gericht hat aber, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Anmerkung von Willi 2:
(vgl. Urteile des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008 - L 13 AS 81/08, 128/08, 210/08 -, Beschlüsse des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2008 - L 9 AS 31/08 ER -, 09. November 2007 - L 9 AS 711/07 ER -, 30. Juli 2007 - L 9 AS 225/07 ER -, Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2008 - L 14 B 248/08 AS ER -, Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 20. Mai 2009 - S 28 AS 1646/08 -; Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 16. Januar 2008 - S 23 AS 1807/07 ER -, Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom 24. Oktober 2008 - S 43 AS 1592/08 ER -, Beschluss des Sozialgerichtes Braunschweig vom 15. August 2008 - S 19 AS 2297/08 ER -;
aA Urteile des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2008 - L 12 AS 77/06 -, des Sozialgerichtes Osnabrück vom 29. Oktober 2007 - S 22 AS 503/05 - und des Sozialgerichtes Leipzig vom 12. Dezember 2008 - S 19 AS 4241/08 ER -).
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt.
Zitat:
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob alleinerziehenden Eltern im Sozialleistungsbezug ein Wohnraummehrbedarf zusteht (dafür etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 9 AS 1049/09 B ER).
In Schleswig-Holstein gelten nach den landesrechtlichen Durchführungsbestimmung zu § 10 WoFG folgende Quadratmeterzahlen: 1 Person bis 50 qm, 2 Personen 50 bis 60 qm, 3 Personen 60 bis 75 qm und ab dann pro Person 10 qm mehr.
Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jede Person ein eigenes Zimmer haben sollte. Erziehen Eltern ihr Kind allein, so wird teilweise angenommen, dass neben dem Schlafzimmer für das Elternteil sowie dem Kinderzimmer ein Bedarf an einem weiteren Raum für das gemeinsame Familienleben sowie etwa den Empfang von Besuch in Gestalt eines Wohnzimmers besteht.
Bei Alleinerziehenden könne die Regel „pro Kopf ein Zimmer“ auch deswegen nicht gelten, weil hier – anders als bei Familien mit zwei Elternteilen – der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Schlafzimmer benötige, während etwa in einer Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind die Eltern das Schlafzimmer gemeinsam nutzen würden und daher auch mit drei Zimmern („pro Kopf ein Zimmer“) – d.h. Elternschlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer – ein Raum für das gemeinsame Familienleben gewährleistet sei.
http://sozialberatung-kiel.de/2012/03/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-urteil-vom-06-12-2011-l-11-as-9710-kein-wohnraummehrbedarf-fur-alleinerziehende/
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende nun abgelehnt. Das Gericht hat aber, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Anmerkung von Willi 2:
Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen .
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 - L 15 AS 173/11 B ER -
Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 97, 254).
Für Niedersachsen sind danach die vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 - vom 27. Juni 2003 (Nds. MBl. 2003, 580 ff.) maßgeblich.
Nach Ziffer 11.2 dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für zwei Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen. Nach Ziffer 11.4 erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende um weitere 10 qm.
Diese in den maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, 9. Senat, Beschluss v. 27. Juli 2010 - L 9 AS 1049/09 B -, Rdnr. 23; SG Braunschweig, Urteil v. 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -, Rdnr. 18).
Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ist zu berücksichtigen, so auch das Urteil des SG Lüneburg vom 03.09.2009, - S 28 AS 1576/08 -
(vgl. Urteile des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008 - L 13 AS 81/08, 128/08, 210/08 -, Beschlüsse des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2008 - L 9 AS 31/08 ER -, 09. November 2007 - L 9 AS 711/07 ER -, 30. Juli 2007 - L 9 AS 225/07 ER -, Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2008 - L 14 B 248/08 AS ER -, Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 20. Mai 2009 - S 28 AS 1646/08 -; Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 16. Januar 2008 - S 23 AS 1807/07 ER -, Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom 24. Oktober 2008 - S 43 AS 1592/08 ER -, Beschluss des Sozialgerichtes Braunschweig vom 15. August 2008 - S 19 AS 2297/08 ER -;
aA Urteile des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 09. Januar 2008 - L 12 AS 77/06 -, des Sozialgerichtes Osnabrück vom 29. Oktober 2007 - S 22 AS 503/05 - und des Sozialgerichtes Leipzig vom 12. Dezember 2008 - S 19 AS 4241/08 ER -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125062&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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