Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter ihrer Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -
Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiter ableiten. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS -),
Auch wenn die Antragstellerin die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachtet, billigt § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht zu (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27 m.w.N.).
Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten hat keine Rechtswirkung nach außen, sie ist nicht selbständig anfechtbar (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - m.w.N. ; OVG NRW Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 = DVBl. 2000, 572; BFH Beschluss vom 07.05.1981 - IV B 60/80 = BFHE 133,340).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiter ableiten. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS -),
Auch wenn die Antragstellerin die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachtet, billigt § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht zu (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27 m.w.N.).
Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten hat keine Rechtswirkung nach außen, sie ist nicht selbständig anfechtbar (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - m.w.N. ; OVG NRW Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 = DVBl. 2000, 572; BFH Beschluss vom 07.05.1981 - IV B 60/80 = BFHE 133,340).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Schön wäre es, wenn die Leistungsberechtigten ein recht auf gute Betreuung hätten, denn daran hapert es doch teilweise sehr.
AntwortenLöschenNoch schöner wäre es, wenn die Opfer wenigstes einen Schutz vor Verfolgung und Willkür genössen, aber solange KZs nicht wieder eingeführt sind, bleibt Menschen mit sadistischer Ader nicht viel mehr übrig als eine Tätigkeit als "Persönlicher Ansprechpartner" (PAP), um ihre miesen Triebe zu befriedigen.
AntwortenLöschenNicht einmal eine effektive Überprüfung willkürlicher Vorladungen (euphemistisch "Einladungen" genannt) wird dem Opfer gewährt, warum sollte er dann seinen seelisch und geistig deformierten PAP effektiv ablehnen können??