Direkt zum Hauptbereich

Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter ihrer Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 16.02.2012, - L 19 AS 91/12 B ER -


Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiter ableiten. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS -),

Auch wenn die Antragstellerin die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachtet, billigt § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht zu (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27 m.w.N.).


Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten hat keine Rechtswirkung nach außen, sie ist nicht selbständig anfechtbar (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS - m.w.N. ; OVG NRW Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 = DVBl. 2000, 572; BFH Beschluss vom 07.05.1981 - IV B 60/80 = BFHE 133,340).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Schön wäre es, wenn die Leistungsberechtigten ein recht auf gute Betreuung hätten, denn daran hapert es doch teilweise sehr.

    AntwortenLöschen
  2. Noch schöner wäre es, wenn die Opfer wenigstes einen Schutz vor Verfolgung und Willkür genössen, aber solange KZs nicht wieder eingeführt sind, bleibt Menschen mit sadistischer Ader nicht viel mehr übrig als eine Tätigkeit als "Persönlicher Ansprechpartner" (PAP), um ihre miesen Triebe zu befriedigen.

    Nicht einmal eine effektive Überprüfung willkürlicher Vorladungen (euphemistisch "Einladungen" genannt) wird dem Opfer gewährt, warum sollte er dann seinen seelisch und geistig deformierten PAP effektiv ablehnen können??

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist