Hartz-IV-Empfänger werden unter Androhung von Sperrzeiten zu psychologischen Untersuchungen gezwungen .
Nach mehreren Nachfragen der Abgeordneten Katja Kipping hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/8846) zugegeben, dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Leistungen sich unter Androhung von Sperrzeiten bzw. Sanktionen amtsärztlichen bzw. psychologischen Untersuchungen .
"Dieser Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist nicht hinnehmbar. Die Zwangspsychiatrisierung von Menschen kennt man gemeinhin nur aus diktatorischen Systemen. Das sollte eigentlich ausreichen, die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter davon abzuhalten, Erwerbslose und Menschen mit geringem Einkommen unter Androhung der Kürzung von Mitteln der Existenzsicherung ärztlichen und psychologischen Diensten zuzuführen.
Die Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und Sanktionen bei den Grundsicherungen sind sofort abzuschaffen", erklärt Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE.
http://www.hannover-zeitung.net/aktuell/vermischtes/47195148-hartz-iv-empfaenger-werden-unter-androhng-von-sperrzeiten-zu-psychologischen-untersuchungen-gezwungen
Anmerkung von Willi 2: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.06.2011, - L 7 AS 700/10 B ER -
Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75).
Denn die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es in diesem Fall erforderlich, eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (für Sozialhilfe: Hess. LSG v. 22.12.2008, L 7 SO 80/08 B ER; SGB II: LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B u. v. 02.07.2004, L 13 RJ 2467/04 ER-B).
Denn allein mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/die-vollstandige-versagung-von.html
"Dieser Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist nicht hinnehmbar. Die Zwangspsychiatrisierung von Menschen kennt man gemeinhin nur aus diktatorischen Systemen. Das sollte eigentlich ausreichen, die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter davon abzuhalten, Erwerbslose und Menschen mit geringem Einkommen unter Androhung der Kürzung von Mitteln der Existenzsicherung ärztlichen und psychologischen Diensten zuzuführen.
Die Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und Sanktionen bei den Grundsicherungen sind sofort abzuschaffen", erklärt Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE.
http://www.hannover-zeitung.net/aktuell/vermischtes/47195148-hartz-iv-empfaenger-werden-unter-androhng-von-sperrzeiten-zu-psychologischen-untersuchungen-gezwungen
Anmerkung von Willi 2: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.06.2011, - L 7 AS 700/10 B ER -
Die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich einer Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst (LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rdnr. 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rdnr. 75).
Denn die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es in diesem Fall erforderlich, eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (für Sozialhilfe: Hess. LSG v. 22.12.2008, L 7 SO 80/08 B ER; SGB II: LSG Saarland, v. 02.05.2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, v. 08.04.2010, L 7 AS 304/10 ER-B u. v. 02.07.2004, L 13 RJ 2467/04 ER-B).
Denn allein mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für die Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/die-vollstandige-versagung-von.html
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AntwortenLöschenGEISTESKRANK ?
IHRE EIGENE ENTSCHEIDUNG!
www.patverfue.de
PATVERFÜ - DIE SCHLAUE PATIENTENVERFÜG UNG.
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Vielleicht sollte eine beherzte HarzIV-EmpfängerIn mal vor Gericht mit Hilfe einer PatVerfü ihr Recht auf Selbstbestimmun g in Bezug auf medizinische Untersuchungen aus dem BGB - § 1901a Patientenverfüg ung - gegen die sogenannte "Mitwirkungspfli cht" abwägen lassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html
S'wär mal spannend, was höher zu bewerten ist.
Ich denke, die Selbstbestimmun g medizinischer Belange.
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"§ 1901a Patientenverfüg ung
(1) Hat ein einwilligungsfä higer Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsun fähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszust ands, Heilbehandlunge n oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfü g ung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssitu ation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen."
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Dafür könnte man nach dieser Presseerklärung auch mal Katja Kipping und ihre Fraktion der Partei "Die Linke" um (finanzielle Hilfe) bitten.
Welche aber wahrscheinlich nur sehr ungern gewährt werden wird, da Frau Kipping in ihrer Partei dabei vielleicht nicht viel Unterstützung finden wird.
Siehe: behindertenpoli tische Geisterfahrer
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Die LINKE ist dem Zwang nicht so abgeneigt, wie diese im Text erwähnte Anfrage schließen lassen könnte.
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P.S
Die (kleine?) Anfrage mit dazugehöriger Antwort ist auch noch nirgends zu finden.
Noch nicht mal auf ihrer eigenen Page.
Ein psychiatrisches Gutachten kann in diesem Zusammenhang doch lediglich der Feststellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Daraus resultiert doch auch, daß die zuständige Behörde (Jobcenter vs. Sozialamt) strittig ist - und schon haben wir bis zur Klärung dieses Umstandes eine Fortzahlungspflicht zu Lasten des Jobcenters ...
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