Direkt zum Hauptbereich

Vorbehalt gegen das europäische Fürsorgeabkommen

Im SGB II ist geregelt, dass Ausländer die sich zum Zwecke der  Arbeitssuche in Deutschland befinden
keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben.


Das BSG hat entschieden (BSG v. 19.10.10 - B 14 AS 23/10
R), dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II („Ausländer die sich zum
Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten haben keinen SGB II - Anspruch“) für Staatsangehörige
von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung findet.

Die BRD hat nun
für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das EFA–Abkommen erklärt. Dieser ist mit
Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.
Im Ergebnis bedeutet dies, die Regierung will Deutschland gegen EU-Bürger die aus wirtschaftlichen
Gründen nach Deutschland ziehen und hier zunächst SGB II-hilfebedürftig werden abschotten. Sie
dürfen sich hier aufhalten und arbeiten, aber keine SGB II – Leistungen beziehen. Der SGB II
– Leistungsbezug wird erst dann möglich, wenn es sich um einen aufstockenden Anspruch handelt, sie
also hier arbeiten, und wenn der Lohn nicht reicht, dann sind sie nicht zur Arbeitssuche, sondern zum Arbeiten
hier, dann besteht ein SGB II - Leistungsanspruch. Hier geht es nun zu den entsprechenden Papieren, Schreiben
des BMAS vom 9.Feb. 2012: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-zu-EFA-Vorbehalt-09.02.2012.pdf   und
Weisung der BA vom 23.2.2012 dazu:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html


Quelle: Thomé Newsletter 01.03.2012 

Kommentare

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint