Direkt zum Hauptbereich

Die Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig zugeflossen ist, ist nach dem Zuflussprinzip Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II - Werden verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch ebensowenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2012, -  L 12 AS 1353/10 - , Revision wird zugelassen


Die Abfindungszahlung, die nach Antragstellung einmalig wertmäßig zugeflossen ist, ist nach dem "Zuflussprinzip" Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R Rn 15 ff. - BSGE 102, 295).

Diese rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss stattgefunden hat, sondern auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen aufgeteilt wird, sog. "Verteilzeitraum" (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 25; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 21 - BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn 28 - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 26, 29 - BSGE 101, 291), sondern bleibt im Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rn 25; LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40).

Ist nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Diese "mutiert" nicht gleichsam durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31).

Einmaliges Einkommen ist nach § 13 SGB II i.V.m. §§ 4, 2 Abs. 4 Alg II-V in der vom 01.01.2009 bis 31.03.2011 geltenden Fassung vom 18.12.2008, BGBl I, 2780 - im Folgenden: a.F. (jetzt Neufassung in § 11 Abs. 3 SGB II), auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II bestehen nicht (BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 29 ff. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Weder stehen der Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die neue Antragstellung  dem vom Beklagten gewählten Verteilzeitraum eines knappen Jahres entgegen. Der "Verteilzeitraum" im Sinn von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. kann sich über das Ende des Bewilligungszeitraums und/oder eine neue Antragstellung hinweg erstrecken (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 27 - BSGE 101, 291). Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn der Regelung.

§ 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. setzt der zeitlichen Verteilung von Einkommen nach dem Wortlaut keine zeitliche Grenze (vgl. zur Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V BSG a.a.O. Rn 30; vgl. auch BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R Rn 32: Verteilung auf 12 Monate bei einer für ein Jahr bestimmten Einnahme angemessen).


Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich eine Begrenzung nicht. Die ursprüngliche Fassung der Alg II-V (damals § 2 Abs. 3 Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I, 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit sowie dem folgend die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl § 5 Abs 1. Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI), mit der Konsequenz entfielen ließen, dass der zuvor Leistungsberechtigte sich ggf. freiwillig krankenversichern musste.


Diese Konsequenz und der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf "angemessene Zeiträume" vorzusehen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn 29 m.w.N. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Wollte man aber mit der Neufassung vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes erzielen, so sollte hiermit offenbar eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraums erreicht werden (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 29).

Dem widerspräche eine durch Auslegung erfolgende Begrenzung des Verteilzeitraums auf den "ersten" Bewilligungszeitraum oder aufgrund einer erneuten Antragstellung. Auch die Aufhebung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. und Überleitung in die geänderte Norm des § 11 Abs. 3 SGB II mit einer nunmehr auf 6 Monate festgesetzten Aufteilung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bereits vorher eine Begrenzung durch den Bewilligungszeitraum oder eine Begrenzung auf einen am regelhaften Leistungszeitraum orientierten Verteilzeitraum von 6 Monaten als allein angemessen i.S.v. § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. anzusehen gewesen wäre (so auch BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R Rn 32).

Zunächst einmal zeigt die nunmehr feste Verteilregel des § 11 Abs. 3 SGB II (vgl. hierzu Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 20111, § 11 Rn 21), dass ein im laufenden Bewilligungszeitraum erzieltes Einmaleinkommen über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus verteilt werden kann (LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40), bei Überschreiten des Bedarfs eines Monats in der Regel wohl sogar zu verteilen ist.


Zum anderen wäre die Neuregelung dann nicht erforderlich gewesen, wenn bereits aus der Alg II-V a.F. eine Begrenzung des Verteilzeitraumes auf 6 Monate herauszulesen gewesen wäre, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Neuregelung nicht als "Klarstellung" bezeichnet hat.


Auch der Sinn der Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. erfordert eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Verteilzeitraumes nicht. Vielmehr muss sich die Auslegung des in § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. gewählten Begriffes der Aufteilung auf einen "angemessenen Zeitraum" an der in § 7 i.V.m. § 9 SGB II normierten Hilfebedürftigkeit und der in § 2 SGB II enthaltenen Selbsthilfeobliegenheit der Leistungsberechtigten orientieren.


Dies bedeutet, dass Leistungsberechtigten, die beim Zufluss eines hohen Einmalzahlbetrages eigentlich - wie die Kläger hier - (mindestens für einen bestimmten Zeitraum) aus dem Leistungsbezug ausscheiden müssten, bei Verbleib im Leistungssystem des SGB II die zugeflossenen Leistungen in den folgenden Monaten anteilig bis zum (errechneten) vollständigen Verbrauch anzurechnen sind.


Werden verfügbare Mittel vorzeitig verbraucht, so ist dieser Verbrauch ebensowenig zu berücksichtigen wie im Moment des Zuflusses des Einkommens offene Schulden von der Einmalzahlung abgezogen werden können (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10 m.w.N. zu Rspr und Literatur).

Der Leistungsberechtigte, der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende Verpflichtung, jegliches Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, missachtet und Einkommen entgegen dem Gebot, dieses zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen für andere Belange verwendet, kann nicht unter Berufung auf ein solches Fehlverhalten höhere Leistungen erlangen als ein Leistungsberechtigter, der seinen aus dem SGB II erwachsenden Obliegenheiten nachkommt.


Der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einmalzahlung steht es daher nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte den Betrag für eigene Belange außerhalb der notwendigen Sicherung seines Lebensunterhalts verwendet hat (vgl. für die Verwendung zur Rückzahlung von Schulden BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 19 - BSGE 101, 291; BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).

Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen entsprechend dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10; LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 - L 6 AS 171/10; LSG NRW Beschluss vom 14.06.2010 - L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 494/10 B ER; ebenso LSG NRW Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; VG Bremen Urteil vom 15.05.2008 - S 3 V 1349/08; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.11.2008 - L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23).


Der Anrechnung von Einmaleinkommen in dem auf den Zufluss folgenden Bewilligungszeitraum trotz vorigen Verbrauchs steht auch nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zu Beginn des (Folge-)Bewilligungszeitraumes Einkommen berücksichtigt wird, das in diesem (Folge-)Leistungszeitraum zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung steht.

Weder kann der Anrechnung entgegengehalten werden, "fiktives Einkommen" dürfe nach Art. 1 Grundgesetz und den Grundprinzipien des SGB II nicht angerechnet werden (so LPK- SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42) noch steht der Anrechnung entgegen, dass - wenn es sich um eine Erstantragstellung handeln würde - Leistungen zu gewähren wären.


Ob die Anrechnung fiktiven Einkommens im SGB II grundsätzlich unzulässig ist (so zB Löns in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn 15; LPK-SGB II/Geiger a.a.O.), kann dahingestellt bleiben, da es sich bei der Anrechnung von zugeflossenem Einmaleinkommen nicht um ein fiktives, sondern um ein tatsächlich erzieltes Einkommen handelt. Der Leistungsberechtigte wird bei der Anrechnung des Einmaleinkommens auch in den Folgemonaten nicht so gestellt, als "hätte" er lediglich Einkommen erzielt oder "könnte" dieses erzielen. Vielmehr stand ihm der angerechnete Betrag in seiner Gesamtheit im Moment des Zuflusses als "bereites Mittel" (vgl. hierzu Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 13) tatsächlich zur Verfügung.

Diese tatsächlich zugeflossene Einnahme wird lediglich nicht als Gesamtbetrag im Moment des Zuflusses berücksichtigt, sondern (zu Gunsten der sonst aus dem Leistungsbezug ausscheidenden Kläger) so behandelt, als sei sie in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten zugeflossen. Anders als bei fiktiven, d.h. nicht erzielten und damit zu keinem Zeitpunkt "bereiten" Einnahmen wird der Leistungsberechtigte damit nicht so behandelt als "hätte" er etwas erzielt, sondern so als ob er eine Aufteilung des tatsächlich erzielten Einkommens auf mehrere Monate vornehmen würde, um seinen Obliegenheiten nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhalts Genüge zu leisten.


Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller im (Folge-) Bewilligungszeitraum Leistungen zu bewilligen wären, wenn es sich um einen Erstantrag mit (neuer) Prüfung der Hilfebedürftigkeit handeln würde. Grund hierfür ist, dass sich die Situation eines Leistungsberechtigten bei Erstantragstellung gravierend von derjenigen beim Folgeantrag eines bereits zuvor Leistungsberechtigten unterscheidet.



Durch den Antrag auf Leistungsgewährung gem. § 37 SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und unterliegt damit bzw. mit Leistungsbeginn auch dessen Regeln. Entsprechend treffen ihn als Leistungsbezieher die Selbsthilfeobliegenheiten, die sich aus dem in § 2 SGB II niedergelegten Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 2 SGB II) sowie dem o.g. Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge ergeben. Verletzt er diese Obliegenheiten, kann er sich nicht zu seinen Gunsten hierauf berufen und (weitere) Leistungen - als Zuschuss - fordern.


Den Hilfebedürftigen, der mangels Antragstellung außerhalb des Systems des SGB II steht, treffen die Obliegenheiten dieses Leistungssystems hingegen nicht (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R Rn 17 - BSGE 105, 188).


Allerdings können sogar gegen letzteren unter eingeschränkten Voraussetzungen Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn dieser die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 34 SGB II).

Der Anrechnung einer Einmalzahlung nach ihrem Verbrauch steht schließlich nicht entgegen, dass nach erfolgtem Verbrauch für den bzw. die Leistungsberechtigten keine tatsächlichen (ausreichenden) Mittel mehr zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V a.F. nicht als hilfebedürftig im Sinne von §§ 7, 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da.


Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 24 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011, BGBl I , 453 - im Folgenden n.F. bzw im hier streitigen Zeitraum § 23 Abs. 1 SGB II a.F.) ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11.01.2012 - L 12 AS 1978/10 sowie Beschluss vom 03.02.2010 - L 12 AS 91/10 B; ebenso LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 - L 6 AS 171/10 m.w.N.).

Die hier streitige rechtliche Behandlung des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten.


Ausdrücklich sieht das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 24 Abs. 2 SGB II n.F. bzw. § 23 Abs. 2 SGB II a.F.).

Auch aus der Vorschrift des § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis.


 Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist allein § 19 SGB II bzw. zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II n.F bzw. § 23 Abs. 1 SGB II a.F. § 34 SGB II normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung von Willi 2 : Anderer Auffassung:  Sozialgericht, Berlin mit Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 -


Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.


Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.


Auch anderer Auffassung zum Verteilzeitraum : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011, - L 5 AS 1547/09 -


Kein Anspruch auf Verteilung der einmaliger Einnahme- Urlaubsgeld - auf künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (BSG,Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 90/10 R; BSG,Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R- ).


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/sozialgericht-berlin-widerspricht-der.html

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint