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Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (Soziale Sicherheit Extra 2011, 63ff) keine entsprechenden Anhaltspunkte

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2012,- L 11 AS 49/12 B PKH -


Die ab 01.01.2011 anzuwendenden Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24.03.2011 (BGBl I S 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen.


Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rn 10).



Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (aaO) nach Auffassung des Senates keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - mwN).




Die Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen, die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppen mag - den Klägerinnen - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum.



Bei der Auswahl der Reverenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm auferlegte Gebot hat er beachtet. Er hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Reverenzgruppe aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er auch diejenigen Haushalte aus der Reverenzgruppe herausnehmen will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen verfügen.



Wie Fälle "verdeckter Armut" entsprechend berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht nachvollziehbar, wobei jedoch der Gesetzgeber beabsichtigt, die Abgrenzung der Reverenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen u.a.: LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -; Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).


Auch das Vorbringen der Klägerinnen, der Finanzbedarf für langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, da die zur Berechnung herangezogenen Haushalte jeweils nur 3 Monate lang Aufzeichnungen gefertigt hätten, kann nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal, insgesamt also kontinuierlich über ein Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.

Die Nichtberücksichtigung von verschiedenen Ausgabenpositionen lässt den vom Gesetzgeber berechneten Regelbedarf ebenfalls nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dem Gesetzgeber obliegt hier, eine Wertentscheidung zu treffen, welche Ausgaben er als regelbedarfsrelevant ansieht. Dabei hat er lediglich Positionen als nicht regelbedarfsrelevant bewertet, die allein die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, jedoch nicht die Sicherung der physischen Existenz betreffen (vgl. Mogwitz aaO).


Dieses Vorgehen ist vom BVerfG nicht beanstandet worden. Hinsichtlich des von den Klägerinnen angesprochenen Mobilitätsbedarfs ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für ein Kfz oder Motorrad als nicht regelsatzrelevant zwar herausgenommen wurden, aber Ausgaben zugrunde gelegt wurden, die sich aus einer Sonderauswertung von Personen ohne Kfz ergeben haben.
Teilhabeleistungen für Kinder hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Bildungspaketes berücksichtigt. Es obliegt seiner Gestaltungsfreiheit, wie er diese Leistung gestalten will. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, diese Leistung als Bestandteil des Regelbedarfs anzusehen und als rein monetäre Leistung zu erbringen, insbesondere wenn er dadurch sicherstellen will, dass die Leistung die Begünstigenden tatsächlich erreicht. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Minderjährigen, die diese Leistung - warum auch immer - nicht in Anspruch nehmen können, den entsprechenden Betrag als Geldleistung auszuzahlen.
Auch die Regelung zur Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§ 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz -) stellt sich für den Senat als verfassungsgemäß dar. Hier hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Regelung des § 7 Abs 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz ausgeübt.
Wegen des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich die Klägerinnen an den Rentenversicherungsträger zu wenden, wobei sie erneut die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu berücksichtigen haben.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149777&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. Ob und in wie weit ein Gesetz verfassungskonform
    oder- widrig ist, kann m.E. nur das zuständige
    Verfassungsgericht (hier das BVG) entscheiden.
    Sozialgerichte sind dazu nicht in der Lage.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. die verfassungsmäßigkeit prüfen kann und muss JEDES gericht, egal ob erste, zweite oder dritte instanz. entscheidend ist die verwerfungskompetenz, die allein dem bverfG zukommt...

      Löschen
  2. In der BRD herrscht Vertragsfreiheit. Wer auf existentieller Grundrechte freiwillig zugunsten einer pauschalen Barzahlung verzichtet, kann bei nicht evidenter, also von ihm selber vom Vertrag abweichender bewiesen ungewollter Unterschreitung keine Ansprüche geltend machen.

    Warum unterschriebt man auch etwas, was man nicht versteht. Zumindest ohne vorher deutlichst nachzufragen und zumindest ausdrücklich dem freiwilligen Grundrechtsverzicht abzuschwören.

    Wacht auf und macht endlich den Mund auf.

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