Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen, der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09) Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom 13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Mai 2011, L 15 AS 64/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09) Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom 13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Mai 2011, L 15 AS 64/09).
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