Bundessozialgericht aktuell zu Hartz IV - Kurzarbeitergeld ist nur teilweise auf Hartz IV - Leistungen anzurechnen
Das Bundessozialgericht hat die Rechte von erwerbstätigen Hartz-IV-Empfängern gestärkt.
Wie die Kasseler Richter am Mittwoch entschieden, zählt Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen und darf deshalb nicht in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Es seien dieselben Abzüge wie beim Arbeitslohn zu berücksichtigen (Az.: B 14 AS 18/11 R).
Die bei Hartz IV geltenden Freibeträge für Erwerbstätige sollen ein Anreiz für Aufnahme und Aufrechterhaltung eines Jobs sein, erklärte der Senat. Das Kurzarbeitergeld gehe in dieselbe Richtung.
http://nachrichten.t-online.de/kurzarbeitergeld-ist-nur-teilweise-auf-hartz-iv-anzurechnen/id_54794916/index?news
Anmerkung von Willi 2. Eine sehr zu begrüßende Entscheidung!
Wie die Kasseler Richter am Mittwoch entschieden, zählt Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen und darf deshalb nicht in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Es seien dieselben Abzüge wie beim Arbeitslohn zu berücksichtigen (Az.: B 14 AS 18/11 R).
Die bei Hartz IV geltenden Freibeträge für Erwerbstätige sollen ein Anreiz für Aufnahme und Aufrechterhaltung eines Jobs sein, erklärte der Senat. Das Kurzarbeitergeld gehe in dieselbe Richtung.
http://nachrichten.t-online.de/kurzarbeitergeld-ist-nur-teilweise-auf-hartz-iv-anzurechnen/id_54794916/index?news
Anmerkung von Willi 2. Eine sehr zu begrüßende Entscheidung!
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