Hartz IV- Anspruch auf Regelleistung entfällt nicht bei Auszug aus gemeinsamer Wohnung, wenn sich der Leistungsbezieher tagsüber im zeit- und ortsnahen Bereich aufhält, seine Ehefrau ihn sofort über eingehende Post informiert und diese weiterleitet.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris) zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen, um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn 16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd § 119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER - zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende "Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch" beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik offensichtlich war und ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Hamburg Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.
Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-erfullungswirkung-einer-leistung.html
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris) zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen, um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn 16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd § 119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER - zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende "Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch" beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik offensichtlich war und ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Hamburg Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.
Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-erfullungswirkung-einer-leistung.html
Der Bezug von nackten minimalen existentiellen Sozialleistungen kann nur abhängig von der Bedürftigkeit sein, niemals vom Aufenthalt, weil sich dieser Teil direkt aus Art. 1 und 20 GG ableitet.
AntwortenLöschenIn Bayern scheinen Richter allmählich das GG mal wieder zur Hand genommen zu haben. Bestenfalls würde nur die Zuständigkeit der Behörde wechseln, hier wäre aber aufgrund erforderlicher Verwaltbarkeit die Meldeadresse anzunehmen. Analogurteil zur Familienmitversicherung und deren Überprüfbarkeit ist.
BVerfG, 1 BvR 429/11 vom 14.6.2011
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1718964
In der Anwendung der SGB ist gesunder Menschenverstand oftmals Mangelware.
Zum § 7 Abs.4a sei noch folgendes anzumerken:
AntwortenLöschen§ 7 Abs.4a SGB hat in der aktuellen Fassung vom 01.04.2011 gemäß § 77 SGB II Abs.1 keine Gültigkeit und nach wie vor ist der § 7 Abs.4a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung gemäß § 77 Abs.1 weiter anzuwenden.
Zitat § 77 Abs.1 SGB II:
“§ 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.“
Diese Rechtsverordnung gibt es aber bisher noch nicht.
Anmerkung zum § 7 Abs.4a in der alten Fassung vor dem 01.04.2011 :
Zur Konkretisierung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II kann die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), nicht herangezogen werden. Denn die EAO gilt entsprechend nur, soweit dies für den Regelungszweck des § 7 Abs. 4a SGB II erforderlich ist (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 80, 78 a.E.; Valgolio in: Hauck-Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 26, 76 (Stand: November 2007)). Der Verweis in § 7 Abs. 4a SGB II bezieht sich im Kern auf die entsprechende Anwendung des § 3 EAO, der das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt des Hilfebedürftigen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches regelt. Soweit § 7 Abs. 4a letzter Halbsatz SGB II darüber hinaus die übrigen Voraussetzungen der EAO für entsprechend anwendbar erklärt, bezieht sich dieser Verweis nur auf jene Elemente der EAO, die zur Bestimmung des zeit- und ortsnahen Bereichs von Bedeutung sind (Valgolio a.a.O., K § 7 Rn. 76; Spellbrink a.a.O., § 7 Rn. 78). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die in erster Linie einem Leistungsmissbrauch bei ungenehmigter Ortsabwesenheit vorbeugen (Valgolio a.a.O.) und eine ungenehmigte Ortsabwesenheit härter sanktionieren soll als § 31SGB II (Spellbrink a.a.O.) Auf Grund des eingeschränkten Verweises in § 7 Abs. 4a SGB II, der sich nicht auf § 1 EAO erstreckt, muss der Grundsicherungsempfänger also nicht sicherstellen, dass der Träger ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort durch Briefpost erreichen kann (Spellbrink a.a.O., § 7 Rn. 80; Valgolio a.a.O., K § 7 Rn. 26, 76). Dies ergibt sich auch aus § 36 Satz 3 SGB II. Diese Norm öffnet das System der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich auch für Obdachlose (vgl. Spellbrink a.a.O., Rn. 78).