Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11 –
Haftpflichtversicherung stellt im Rahmen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen einen sozialhilferechtlichen Bedarf dar.
Von dem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzenden Einkommens sind u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW, Urteil vom 30.10.2008 – L 9 SO 12/06; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 82 SGB XII, Rn. 76).
Angemessen sind hierbei Beiträge für in der Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02).
Auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge anderseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (LSG NRW, a.a.O., m.w.N.).
Diese von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 09.05.2006 (S 20 SO 27/06) und vom LSG NRW im bestätigenden Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Hilfebedürftige, die in Privathaushalten leben, sondern auch für Pflegeheimbewohner wie die Klägerin.
Schließlich stehen die Bedenken des Beklagten, dass bei Leistungsberechtigten ohne Einkommen eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, einer Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei Leistungsberechtigten mit Einkommen – wie der Klägerin – nicht entgegen.
Selbst wenn es so wäre, wie der Beklagte vermutet, dass dadurch Personen mit eigenem Einkommen haftungsrechtlich besser gestellt würden als Personen ohne Einkommen, hindert dies die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht, da der Gesetzgeber dies so gewollt hat. Die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Personen ohne Einkommen kann nicht dazu führen, sie auch auf Personen mit Einkommen nicht anzuwenden.
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149928&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Haftpflichtversicherung stellt im Rahmen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen einen sozialhilferechtlichen Bedarf dar.
Von dem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzenden Einkommens sind u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW, Urteil vom 30.10.2008 – L 9 SO 12/06; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 82 SGB XII, Rn. 76).
Angemessen sind hierbei Beiträge für in der Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02).
Auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge anderseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (LSG NRW, a.a.O., m.w.N.).
Diese von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 09.05.2006 (S 20 SO 27/06) und vom LSG NRW im bestätigenden Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Hilfebedürftige, die in Privathaushalten leben, sondern auch für Pflegeheimbewohner wie die Klägerin.
Schließlich stehen die Bedenken des Beklagten, dass bei Leistungsberechtigten ohne Einkommen eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, einer Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei Leistungsberechtigten mit Einkommen – wie der Klägerin – nicht entgegen.
Selbst wenn es so wäre, wie der Beklagte vermutet, dass dadurch Personen mit eigenem Einkommen haftungsrechtlich besser gestellt würden als Personen ohne Einkommen, hindert dies die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht, da der Gesetzgeber dies so gewollt hat. Die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Personen ohne Einkommen kann nicht dazu führen, sie auch auf Personen mit Einkommen nicht anzuwenden.
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
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