Trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen kann ein Hartz IV beziehender Miterbe hilfebedürftig nach dem SGB II sein
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 08.07.2011, - L 9 AS 524/07 -
Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt, wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw. bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und 12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in: Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch, ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33 Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen (Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Ein Miterbe kann trotz seines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück und an Grundstücksflächen hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein.
Zwar kann gem. § 2033 Abs. 1 BGB jeder Miterbe über seien Anteil an dem Nachlass verfügen; dies gilt jedoch nicht für einzelne Nachlassgegenstände und auch nicht für seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 Abs. 2 BGB.
Eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterbens kann nicht durchgesetzt werden, § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110018011&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Zitat: 30 Das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück ist als zu verwertendes Einkommen nicht zu berücksichtigen.
Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BT-Drucksache 15/1516 Seite 53; BSG Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach Juris Rdnr. 14).
Dort wurde ein Familienheim in Anlehnung an die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit einer Größe von 130 qm als angemessen angesehen bei einem 4-Personen-Haushalt und bei einer geringeren Bewohnerzahl eine um 20 qm pro Person reduzierte Wohnfläche (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R zitiert nach Juris Rdnr. 17).
Danach dürfte ein für die Klägerin und ihren Sohn als angemessen zu betrachtendes Wohngrundstück 90 qm umfassen. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück, welches nach dem Erbfall im Miteigentum ihrer Mutter steht, beläuft sich lediglich auf 65 qm und ist mithin angemessen.
31Dies gilt auch für die Grundstücksgröße des Hausgrundstücks, welches eine Gebäude- und Freifläche von 2.364 qm sowie eine land- und forstwirtschaftliche und Grünlandfläche von 1.510 qm umfasst.
32 Ob auch die Grundstücksgröße für die Frage, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln ist, eine Rolle spielt, wird streitig beurteilt (vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64).
Die Bundesagentur hält dies für wesentlich und gibt vor, dass in der Regel nur Grundstücke bis 500 qm im städtischen bzw. bis 800 qm im ländlichen Bereich angemessen seien (DH-BA 12.26 und 12.27).
Es ist fraglich, ob dem zu folgen ist (vgl. Mecke in: Eichner/Spellbrink, 2. Auflage 2008 § 12 Rdnr. 71). Streitig ist auch, ob § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II überhaupt auf die Größe des Grundstücks abstellt (vgl. Bayr. LSG Urteil vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - zitiert nach Juris Rdnr. 18).
Das BSG lässt bislang ebenfalls die Frage offen, ob von festen Grenzwerten auszugehen sei, sondern befürwortet im Falle eines 1.003 qm großen Grundstücks regelmäßig den Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen sei oder ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbstständige Immobilie in Betracht komme (vgl. Frank in GK-SGB II a.a.O. § 12 Rdzif. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - zit. nach juris Rn. 29).
Hieraus folgt, dass zu große Grundstücke nicht dazu führen, dass dem selbst genutzten Einfamilienhaus der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entzogen wird, sondern lediglich, dass diese Grundstücke ggf. zu teilen und gesondert zu verwerten sind, soweit dies möglich ist.
33 Hieraus folgt, dass der Klägerin der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht dadurch verloren geht, dass das Grundstück (Gebäude- und Freifläche) eine Größe von 2.364 qm umfasst, so dass dieses Hausgrundstück als Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Zif. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen ist.
34 Auch bei den Grundstücksflächen (Ackerland 35.000 qm, Grünland 20.000 qm und Wald 25.000 qm) handelt es sich nicht um verwertbare Vermögensgegenstände, die als Vermögen zu berücksichtigen sind. Diese Grundstücksflächen stehen in hälftigem Eigentum sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter in Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters der Klägerin bzw. des Ehemannes der Mutter der Klägerin. Es handelt sich demzufolge um gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Anmerkung von Willi 2: Eine sehr zu begrüßende Entscheidung- nur weiter so!
Hierzu passend das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Eine Entscheidung, die einfacn an der Realität vorbeigeht. Es kann nicht sein, dass derartiges Vermögen nicht einzusetzen ist.
AntwortenLöschen@Anonym Mar27,1212 06:56AM
AntwortenLöschenna dann husch husch in den Bundestag und mal eben eine Gesetzesinitiative durchgepeitscht, die das BGB abräumt.