In einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die Beratungshilfe müsse nicht jedem einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die Kosten vom Staat übernommen werden.
Die Karlsruher Richter verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Beratungshilfe müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung "ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht. Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können".
Beim grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten, die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt, "wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten".
(AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)
Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html
Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309
Die Beratungshilfe müsse nicht jedem einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die Kosten vom Staat übernommen werden.
Die Karlsruher Richter verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Beratungshilfe müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung "ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht. Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können".
Beim grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten, die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt, "wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten".
(AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)
Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html
Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309
Bitte umbedingt die Anmerkungen in dem Link lesen. Es ist alles halb so wild.
AntwortenLöschenDie Fälle und Vorträge waren im Grunde für das BVerfG ungeeigent um Klarheit zu schaffen.
AntwortenLöschenNeben der klaren Positionierung in RZ 13 fällt allerdings eine Merkwürdigkeit auf. Was wird da gespielt?
Interessant ist mal wieder ein für die Entscheidung völlig unerhebliches obiter dictum zur erneuten "Einnordung".
"Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, sind die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -, juris, Rn. 18)"
was wird also hiermit beabsichtigt, da BSG KDU Entscheidungen normalerweise für die Erforderlichkeit der BRH wohl keine Rolle spielen und erst recht keine Rolle spielen dürfen, wenn in so einem Fall genau gegen eine solche Entscheidung angegangen werden soll, was gerade spezielle Beratung erforderlich machen würde.
Hat man Angst das hier eine tiefe Kerbe ins System geschlagen werden könnte oder gibt man gar gezielte Hilfestellung?
Man beachte genau die Wortwahl "Hilfebedürftige" die sich wohl ausdrücklich nicht aus Nichthilfebedürftige wie HG-Bewohner oder Kinder mit ausreichend Einkommen beziehen kann.
Eine Bedarfsgemeinschaft ist auch, eine, als Single lebende Einzelperson, die in Ihrer Bruchbude (Denn was anderes bekommen Hartzer nicht) einsam und allein mit Hartz4 dahin vegetiert.
AntwortenLöschenDa hat der Richter aber unrecht. Die Abwägung der Kosten von Vermögenden, die Ihre Anwaltskosten aus der Portokasse zahlen, sind keines Falls mit den Sozialmitteln gleichzustellen, die nur Unterkunft und Lebensmittel umfassen.
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