Direkt zum Hauptbereich

Karlsruhe begrenzt Anspruch auf anwaltliche Hilfe bei Hartz IV - Leistungsbezug

In einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.


Die Beratungshilfe müsse nicht jedem einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die Kosten vom Staat übernommen werden.


Die Karlsruher Richter verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.



Beratungshilfe müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung "ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht. Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können".



Beim grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten, die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt, "wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten".


(AZ: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11)

Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/karlsruhe-begrenzt-anspruch-auf-anwaltliche-hilfe-bei-hartz-iv-id6413032.html


http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html


Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=25&t=309

Kommentare

  1. Bitte umbedingt die Anmerkungen in dem Link lesen. Es ist alles halb so wild.

    AntwortenLöschen
  2. Die Fälle und Vorträge waren im Grunde für das BVerfG ungeeigent um Klarheit zu schaffen.

    Neben der klaren Positionierung in RZ 13 fällt allerdings eine Merkwürdigkeit auf. Was wird da gespielt?
    Interessant ist mal wieder ein für die Entscheidung völlig unerhebliches obiter dictum zur erneuten "Einnordung".

    "Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, sind die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -, juris, Rn. 18)"

    was wird also hiermit beabsichtigt, da BSG KDU Entscheidungen normalerweise für die Erforderlichkeit der BRH wohl keine Rolle spielen und erst recht keine Rolle spielen dürfen, wenn in so einem Fall genau gegen eine solche Entscheidung angegangen werden soll, was gerade spezielle Beratung erforderlich machen würde.

    Hat man Angst das hier eine tiefe Kerbe ins System geschlagen werden könnte oder gibt man gar gezielte Hilfestellung?

    Man beachte genau die Wortwahl "Hilfebedürftige" die sich wohl ausdrücklich nicht aus Nichthilfebedürftige wie HG-Bewohner oder Kinder mit ausreichend Einkommen beziehen kann.

    AntwortenLöschen
  3. Eine Bedarfsgemeinschaft ist auch, eine, als Single lebende Einzelperson, die in Ihrer Bruchbude (Denn was anderes bekommen Hartzer nicht) einsam und allein mit Hartz4 dahin vegetiert.

    AntwortenLöschen
  4. Da hat der Richter aber unrecht. Die Abwägung der Kosten von Vermögenden, die Ihre Anwaltskosten aus der Portokasse zahlen, sind keines Falls mit den Sozialmitteln gleichzustellen, die nur Unterkunft und Lebensmittel umfassen.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist