Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R - Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Autor: Dr. Thomas Harks, RiSG ,Fundstelle: jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 1
Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Leitsätze (von juris)
1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers der Grundsicherung als Verwaltungsakt.
2. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die Regelungen in diesem Zuweisungsbescheid an.
A. Problemstellung
Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Jobs) finden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt. In Rechtsprechung und Schrifttum bestand lange Zeit Uneinigkeit darüber, wie ein solches Rechtsverhältnis zustande kommt. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung; denn wenn es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage für die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit fehlt, kann dieser unter Umständen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Nun hat das BSG sich des Themas angenommen.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/110p/page/homerl.psml;jsessionid=29614FA7EEF07E65E94381040BCDA821.jp55?nid=jpr-NLSR000001712&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung von Willi 2: Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Eine Abhandlung von Judit, Neumann, Kassel, die Autorin ist Richterin am SG Halle, z.Zt. wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG
Sozialrecht aktuell, Zeitschrift für Sozialberatung, - Nomos- Heft 1/ 2012
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_12_01.pdf
Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Leitsätze (von juris)
1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Regelung des Trägers der Grundsicherung als Verwaltungsakt.
2. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt es wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die Regelungen in diesem Zuweisungsbescheid an.
A. Problemstellung
Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Jobs) finden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt. In Rechtsprechung und Schrifttum bestand lange Zeit Uneinigkeit darüber, wie ein solches Rechtsverhältnis zustande kommt. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung; denn wenn es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage für die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit fehlt, kann dieser unter Umständen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Nun hat das BSG sich des Themas angenommen.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/110p/page/homerl.psml;jsessionid=29614FA7EEF07E65E94381040BCDA821.jp55?nid=jpr-NLSR000001712&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung von Willi 2: Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Eine Abhandlung von Judit, Neumann, Kassel, die Autorin ist Richterin am SG Halle, z.Zt. wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG
Sozialrecht aktuell, Zeitschrift für Sozialberatung, - Nomos- Heft 1/ 2012
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_12_01.pdf
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