So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 413/12 B
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt (u.a.) nach Nr. 4 des § 86a Abs. 2 SGG nur in durch Bundesgesetz vorgeschrieben Fällen. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011; BGBl. I S. 453) stellt einen solchen Fall dar.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Mit dieser seit 01.04.2011 geltenden Neufassung des § 39 Nr. 1 SGB II wurde klargestellt, dass Erstattungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II nicht sofort vollziehbar sind, was vorher in der Rechtsprechung durchaus umstritten war (vgl. zur aktuellen Rechtslage: LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B, RdNr. 45; BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009 – L 7 AS 344/09 B ER, RdNr. 24; davor: SächsLSG, Beschlüsse des 2. Senats vom 18.05.2009 – L 2 AS 181/09 B ER – einerseits und des 7. Senats vom 28.04.2009 – L 7 B 566/07 AS-ER – andererseits).
Unumstritten war und ist allerdings, dass ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG statthaft und zulässig ist, wenn der Grundsicherungsträger das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat (st.Rspr.: z.B. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Auch entfaltet die verwaltungsinterne Kennzeichnung als ruhend keine Außenwirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009, L 7 AS 344/09 B ER, RdNr. 15).
Leitsatz:
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG ist statthaft und zulässig , wenn der Antragsgegner das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt (u.a.) nach Nr. 4 des § 86a Abs. 2 SGG nur in durch Bundesgesetz vorgeschrieben Fällen. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011; BGBl. I S. 453) stellt einen solchen Fall dar.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Mit dieser seit 01.04.2011 geltenden Neufassung des § 39 Nr. 1 SGB II wurde klargestellt, dass Erstattungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II nicht sofort vollziehbar sind, was vorher in der Rechtsprechung durchaus umstritten war (vgl. zur aktuellen Rechtslage: LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B, RdNr. 45; BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009 – L 7 AS 344/09 B ER, RdNr. 24; davor: SächsLSG, Beschlüsse des 2. Senats vom 18.05.2009 – L 2 AS 181/09 B ER – einerseits und des 7. Senats vom 28.04.2009 – L 7 B 566/07 AS-ER – andererseits).
Unumstritten war und ist allerdings, dass ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG statthaft und zulässig ist, wenn der Grundsicherungsträger das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat (st.Rspr.: z.B. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Auch entfaltet die verwaltungsinterne Kennzeichnung als ruhend keine Außenwirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 20.07.2009, L 7 AS 344/09 B ER, RdNr. 15).
Leitsatz:
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG ist statthaft und zulässig , wenn der Antragsgegner das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bestreitet oder – wie hier – entgegen der bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollzugsmaßnahmen einleitet oder schon vorgenommen hat(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2012 – L 12 AS 45/10 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Interessanter Artikel.
AntwortenLöschenWas aber, wenn fristgerecht Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid eingericht wurde, diese aber "ignoriert" wird. Das Jobcenter ist doch in der komfortablen Situation den zu überweisenden Geldbetrag "festsetzen" zu können.
Welche rechtlichen Mittel ließen sich dann in solch einem Fall nutzen?
Was aber, wenn fristgerecht Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid eingericht wurde, diese aber "ignoriert" wird.
AntwortenLöschenAntrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG bei Gericht stellen.
MfG Detlef Brock