Sozialhilfeträger muss Aufenthaltsraum für Pflegekräfte bezahlen - 8. Senat des Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell nach SGB 12
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte behinderter und pflegebedürftige Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung selbst organisieren.
Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 1/12 R).
Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:
" Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 1/12 R).
Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:
" Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII."
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