Keine Übernahme von Mietschulden, denn den Antragstellern drohe keine Wohnungslosigkeit, weil sie Ersatzwohnraum haben anmieten können
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2013 - L 2 AS 970/12 B rechtskräftig
Eigener Leitsatz
Kein Darlehen für Mietschulden, denn keine drohende Wohnungslosigkeit bei Vorliegen einer Zusicherung des Jobcenters für eine angemessene Unterkunftsalternative.
Die Voraussetzungen für eine drohende Wohnungslosigkeit nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II liegen nicht vor.
Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung, ohne die Möglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/ 09 R).
Hierbei muss eine Ersatzwohnung konkret anmietbar sein und nicht nur die abstrakte Möglichkeit bestehen, in dem Marktsegment solche Wohnungen zu finden.
Haben die Antragsteller bereits eine Zustimmung zu einem beabsichtigen Umzug in eine neue Wohnung erhalten, geht es ihnen nicht mehr um den langfristigen Erhalt der alten Wohnung, so dass auch die Voraussetzung der Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht gegeben sein dürften.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Eigener Leitsatz
Kein Darlehen für Mietschulden, denn keine drohende Wohnungslosigkeit bei Vorliegen einer Zusicherung des Jobcenters für eine angemessene Unterkunftsalternative.
Die Voraussetzungen für eine drohende Wohnungslosigkeit nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II liegen nicht vor.
Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung, ohne die Möglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/ 09 R).
Hierbei muss eine Ersatzwohnung konkret anmietbar sein und nicht nur die abstrakte Möglichkeit bestehen, in dem Marktsegment solche Wohnungen zu finden.
Haben die Antragsteller bereits eine Zustimmung zu einem beabsichtigen Umzug in eine neue Wohnung erhalten, geht es ihnen nicht mehr um den langfristigen Erhalt der alten Wohnung, so dass auch die Voraussetzung der Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht gegeben sein dürften.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
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