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Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II als Mietschulden zu übernehmen hat

Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B spricht die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden.

In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER)

Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen.

Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B).


Anmerkung:

Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage können Hilfebedürftige Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II haben.

Dies kann gegeben sein, wenn die Hilfebedürftigen psychisch krank sind und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2010 -  L 34 AS 1936/09 B ER).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

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