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Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat

So entschieden vom SG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - S 48 AS 1104/12


Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des SG Oldenburg vom 13.11.2012, Az.: S 48 AS 1104/12 (Kosten des Umgangsrechts)" von RA Michael Grübnau-Riecken, LL.M., original erschienen in: NZS 2013 Heft 4, 153 - 154.

Der Autor kommentiert das Urteil des SG Oldenburg vom 13.11.2012, S 48 AS 1104/12, in dem das Gericht entschieden hat, dass einem Grundsicherungsempfänger ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für monatlich vier Besuchskontakte zu seinem Kind zusteht.

Laut Grübnau-Riecken geht das Gericht davon aus, dass § 21 Abs. 6 SGB II ausgelegt werden können und die Sozialüblichkeit der Umgangswahrnehmung kein vorrangiges Entscheidungskriterium des Grundsicherungsrechts ist.

Gerade im Fall der Wahrnehmung elterlicher Umgangsrechte müssen das Grundrecht des einzelnen Kindes auf Sozialisierung beachtet werden.

Quelle:Ass. jur. Christine Bonke-Heseler

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