Direkt zum Hauptbereich

Setzt Erlanger Jobcenter Arbeitssuchende unter Druck?

Über Probleme mit Eingliederungsvereinbarungen, die in der Hartz IV-Beratung aufgetreten sind, hatte das Erlanger Sozialforum die Mitglieder des Stadtrats in einem offenen Brief informiert. Inzwischen ist das Thema im Sozialausschuss gelandet.

Vermittlungshemmnis Arbeitslosigkeit“: Für den gesunden Menschenverstand ist es eine Köpenickiade, wenn einem Arbeitssuchenden dies von einem Jobcenter attestiert wird.

Doch genau mit diesem und weiteren, allerdings schwerwiegenderen Kritikpunkten am mit der Stadt kooperierenden Jobcenter GGFA ist das Erlanger Sozialforum kürzlich an die Stadträte herangetreten.

Nach einem Fraktionsantrag der Linken wurde die GGFA beauftragt, Stellung zu nehmen. Das hat sie nun getan und ihre Ausführungen den Stadträten im Sozialausschuss vorgelegt.

Damit ist das Thema jedoch nicht vom Tisch. Es wurde vereinbart, dass es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Tagesordnung kommt — dann nämlich, wenn die Betroffenen selbst zu Wort gekommen sind:

Das Amt für Statistik soll jetzt eine Umfrage unter Hartz IV-Empfängern durchführen.

Doch worum geht es nun genau? Sogenannte Eingliederungsvereinbarungen, kurz EGV, sollen laut Gesetz zur Eingliederung von Hartz IV-Empfängern in den Arbeitsmarkt beitragen.

Wer sie unterschreibt, erklärt sich damit einverstanden, zum Beispiel an Bildungsmaßnahmen oder Förderhilfen teilzunehmen. Direkt kann man nicht zur Unterschrift gezwungen werden — indirekt zur Teilnahme aber dann doch:

Jobcenter dürfen den Inhalt einer verweigerten Vereinbarung dem Hartz IV-Empfänger per Bescheid auferlegen.

Der kann sich wehren und beim Jobcenter Widerspruch einlegen. Falls das Jobcenter den Widerspruch ablehnt, kann der Kunde beim Sozialgericht Klage einlegen. Eine kurzfristige Bildungsmaßnahme kann dann, bei Verfahrenszeiten von etwa einem Jahr, zu einer Art Marathon ausarten.

Sozialforum will Rücktrittsrecht

In dieser Regelung ist reichlich Konfliktstoff enthalten — und zwar auch schon gleich zu Anfang, wenn Arbeitssuchende erstmals Eingliederungsvereinbarungen vorgelegt bekommen.

 „Wir wollen sicher sein, dass Leute nicht unter Druck gesetzt werden, etwas zu unterschreiben, was sie eigentlich gar nicht wollen“, sagt Florian Pöhlmann vom Sozialforum. Doch viele Leute, die die Hartz IV-Beratung des Sozialforums aufsuchen, würden darüber klagen, dass genau dies bei der GGFA gemacht werde.

Deshalb, so Pöhlmann, wolle das Sozialforum, dass ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeführt werde.

Denn dann hätten GGFA-Mitarbeiter nichts davon, wenn sie Druck ausübten. Kritik kommt vom Sozialforum auch zu einer Reihe von anderen Punkten — und mündet in dem Vorwurf, dass bei der GGFA nicht auf die Leute eingegangen und teilweise auch schlampig gearbeitet werde.

So hart wollte es Bernd Schnackig vom Sozialbeirat im Ausschuss nicht ausdrücken. Doch zufrieden war auch er nicht, nachdem GGFA-Vorstand Axel Lindner zu verschiedenen Vorwürfen Stellung genommen hatte. „Ich sehe das Bemühen der GGFA und ihrer Mitarbeiter“, sagte er.

Quelle

Anmerkung: Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden

Der Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge des Jobcenters so nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum Bundessozialgericht.

Der ersatzweise Verwaltungsakt anstelle einer EGV bleibt weiterhin als Möglichkeit zulässig, aber erst nachdem der Betroffene eine EGV "grundlos" ablehnte.

Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die Verhandlung um eine EGV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt.

Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist