138,84 m² großes von zwei Personen bewohntes Eigenheim muss nicht verwertet werden - Härtefall § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II
Eigener Leitsatz
138,84 m² großes, schuldenfreies, sehr geringwertiges von 2 Personen selbst bewohntes Hausgrundstück muss bei kurzem Leistungsbezug (5 Monate) und bei in wenigen Jahren Bezug von Rente und durch im Alter kostengünstigeres Wohnen nicht verwerwertet werden.
So die Rechtsauffassung des SG Köln, Urteil vom 02.07.2012 - S 33 AS 2095/12 , rechtskräftig
Dadurch dass die Größe des Eigenheims den Rahmen des angemessenen überschreitet, wird das Hausgrundstück durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nicht – auch nicht teilweise geschont.
Sein Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ist jedoch nach der Auffangnorm des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Klausel wird von dem Vermögensinhaber nach einer Meinung in der Literatur in der Regel nicht erwartet werden können, dass er sein Grund- und Wohneigentum verkauft, um an anderer Stelle ein neues zu erwerben.
Auch die Bundesagentur für Arbeit zieht eine Verwertung nur in Betracht, wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß ist (vergleiche Dienstanweisung der BA 12.26 zu § 12 Abs. 3; Kommentierung von Hengehaupt in Hauck/Noftz, § 12 Rn. 213 mit weiteren Nachweisen.
Das Verlangen nach Verwertung eines von dem Hilfebedürftigen und seinen Angehörigen selbst genutzten, aber wegen seiner Größe nicht durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 privilegierten Hausgrundstücks stellt ein besonders massiven Eingriff dar und wird deshalb nach der Meinung in der Literatur jedenfalls mit § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative nicht vereinbar sein (ebenso Dienstanweisung der BA zu § 12; Hengehaupt in Hauck/Noftz § 12 Rn. 264).
Die Verwertung des langjährig von den Antragstellern bewohnten Eigenheims stellt demnach auch im vorliegenden Fall eine besondere Härte dar.
Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alternative SGB II ist es, angemessene, das heißt dem Regelergebnis gleichwertige Lösungen atypischer, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht erfassbare Fallgestaltungen zu erfassen.
Zu den im Rahmen der allgemein in Härteprüfung zu Gunsten des Vermögensinhabers ins Gewicht fallenden Kriterien gehören insbesondere sein Alter, die Dauer des Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen, aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zu dem es verfügbar wird.
Von Bedeutung kann ferner sein, wenn der Vermögensinhaber sich bei seinen Dispositionen von Zielsetzungen hat leiten lassen, die den durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 5 privilegierten nahe kommen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller schon im gehobenen Alter befinden( 62 und 60 jahre) und in relativer Rentennähe stehen. Der Leistungsbezug dauerte auch nur relativ kurz an, für 5 Monate. Zweck des Eigenheims ist es, auch im Alter eine kostengünstigere Wohnung zu sichern und dadurch Bedürftigkeit im Alter vorzubeugen bzw. diese zu mindern.
Zu beachten ist ferner, dass sich die Antragsteller bei ihren Dispositionen von Zielsetzungen haben leiten lassen, die auch den übrigen in § 12 Abs. 3 S. 1 genannten Zielsetzungen nahe kommen.
Das selbst bewohnte Eigenheim unterfällt nämlich allein wegen seiner Wohnfläche nicht der Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist allerdings, dem hilfebedürftigen Eigentümer und den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft das Wohnen zu ermöglichen und damit in besonderer Weise zur Befriedigung ihres existenziellen menschlichen Grundbedürfnisses beizutragen.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist also die Bewahrung des bisherigen Familienwohnung als zentrales Element menschenwürdigen Daseins.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
138,84 m² großes, schuldenfreies, sehr geringwertiges von 2 Personen selbst bewohntes Hausgrundstück muss bei kurzem Leistungsbezug (5 Monate) und bei in wenigen Jahren Bezug von Rente und durch im Alter kostengünstigeres Wohnen nicht verwerwertet werden.
So die Rechtsauffassung des SG Köln, Urteil vom 02.07.2012 - S 33 AS 2095/12 , rechtskräftig
Dadurch dass die Größe des Eigenheims den Rahmen des angemessenen überschreitet, wird das Hausgrundstück durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nicht – auch nicht teilweise geschont.
Sein Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ist jedoch nach der Auffangnorm des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach der Klausel wird von dem Vermögensinhaber nach einer Meinung in der Literatur in der Regel nicht erwartet werden können, dass er sein Grund- und Wohneigentum verkauft, um an anderer Stelle ein neues zu erwerben.
Auch die Bundesagentur für Arbeit zieht eine Verwertung nur in Betracht, wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß ist (vergleiche Dienstanweisung der BA 12.26 zu § 12 Abs. 3; Kommentierung von Hengehaupt in Hauck/Noftz, § 12 Rn. 213 mit weiteren Nachweisen.
Das Verlangen nach Verwertung eines von dem Hilfebedürftigen und seinen Angehörigen selbst genutzten, aber wegen seiner Größe nicht durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 privilegierten Hausgrundstücks stellt ein besonders massiven Eingriff dar und wird deshalb nach der Meinung in der Literatur jedenfalls mit § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative nicht vereinbar sein (ebenso Dienstanweisung der BA zu § 12; Hengehaupt in Hauck/Noftz § 12 Rn. 264).
Die Verwertung des langjährig von den Antragstellern bewohnten Eigenheims stellt demnach auch im vorliegenden Fall eine besondere Härte dar.
Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alternative SGB II ist es, angemessene, das heißt dem Regelergebnis gleichwertige Lösungen atypischer, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht erfassbare Fallgestaltungen zu erfassen.
Zu den im Rahmen der allgemein in Härteprüfung zu Gunsten des Vermögensinhabers ins Gewicht fallenden Kriterien gehören insbesondere sein Alter, die Dauer des Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen, aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zu dem es verfügbar wird.
Von Bedeutung kann ferner sein, wenn der Vermögensinhaber sich bei seinen Dispositionen von Zielsetzungen hat leiten lassen, die den durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 5 privilegierten nahe kommen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller schon im gehobenen Alter befinden( 62 und 60 jahre) und in relativer Rentennähe stehen. Der Leistungsbezug dauerte auch nur relativ kurz an, für 5 Monate. Zweck des Eigenheims ist es, auch im Alter eine kostengünstigere Wohnung zu sichern und dadurch Bedürftigkeit im Alter vorzubeugen bzw. diese zu mindern.
Zu beachten ist ferner, dass sich die Antragsteller bei ihren Dispositionen von Zielsetzungen haben leiten lassen, die auch den übrigen in § 12 Abs. 3 S. 1 genannten Zielsetzungen nahe kommen.
Das selbst bewohnte Eigenheim unterfällt nämlich allein wegen seiner Wohnfläche nicht der Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist allerdings, dem hilfebedürftigen Eigentümer und den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft das Wohnen zu ermöglichen und damit in besonderer Weise zur Befriedigung ihres existenziellen menschlichen Grundbedürfnisses beizutragen.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist also die Bewahrung des bisherigen Familienwohnung als zentrales Element menschenwürdigen Daseins.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
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