Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören - Stromkosten - , die durch den Betrieb von Nachtspeicheröfen entstehen.
In einem aktuellen veröffentlichtem Beschluss des SG Hildesheim AZ: S 54 AS 1404/11 ER stellt das Gericht fest , dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes bereits entschieden ist, dass zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) insbesondere Stromkosten zählen, die durch den Betrieb von sog. Nachtspeicheröfen verursacht werden.
Auf derartige Kosten können zur Prüfung, ob extrem unwirtschaftliches Heizverhalten i.S.d. Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, S. 41 ff.), die Werte des Bundesweiten Heizspiegels nicht herangezogen werden, da dieser nur Richtwerte für den Heizungsbetrieb mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme vorgibt (vgl. Urteil der 23. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 16. Juni 2010 - S 23 AS 742/09 -, n.v.).
Durch das e.g. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009 (a.a.O., juris Rn. 16) ist auch geklärt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters oder - wie hier - des Energieversorgers kommt, solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehören. In diesem Monat standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner; Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen nicht.
Von dem Jahresverbrauch der Antragsteller i.H.v. 11.542 kWh zieht die Kammer im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08 -, Rn. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH -, info also 2011, S. 30 (31)) einen Wert von 2.700 kWh für Haushaltsenergie ab, die die Antragsteller aus der vom Antragsgegner gewährten Regelleistung zu bestreiten haben.
Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig; es handelt sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist.
Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 08.09.2011, - S 54 AS 1404/11 ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst genutztes Hausgrundstück - Betriebskosten - Stromkosten für Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege - Schätzungsermessen - Gebäudehaftpflichtversicherung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/mehr-geld-fur-hartz-iv-empfager.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Auf derartige Kosten können zur Prüfung, ob extrem unwirtschaftliches Heizverhalten i.S.d. Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, S. 41 ff.), die Werte des Bundesweiten Heizspiegels nicht herangezogen werden, da dieser nur Richtwerte für den Heizungsbetrieb mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme vorgibt (vgl. Urteil der 23. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 16. Juni 2010 - S 23 AS 742/09 -, n.v.).
Durch das e.g. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009 (a.a.O., juris Rn. 16) ist auch geklärt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters oder - wie hier - des Energieversorgers kommt, solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehören. In diesem Monat standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner; Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen nicht.
Von dem Jahresverbrauch der Antragsteller i.H.v. 11.542 kWh zieht die Kammer im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08 -, Rn. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH -, info also 2011, S. 30 (31)) einen Wert von 2.700 kWh für Haushaltsenergie ab, die die Antragsteller aus der vom Antragsgegner gewährten Regelleistung zu bestreiten haben.
Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig; es handelt sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist.
Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 08.09.2011, - S 54 AS 1404/11 ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst genutztes Hausgrundstück - Betriebskosten - Stromkosten für Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege - Schätzungsermessen - Gebäudehaftpflichtversicherung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/mehr-geld-fur-hartz-iv-empfager.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
hallo
AntwortenLöschenEin weiterer informativer Blog ... Vielen Dank für den Austausch it ... Viel Glück für die weitere Bemühung zu.
nachtspeicheröfen
Danke für diesen tollen Blog,da werde ich meine "hochqualifizierten Sachbearbeiterinnen" wohl doch nochmal darauf hinweisen.
AntwortenLöschenIch hatte schon befürchtet im nächsten Winter in meiner Luxuswohnung in der nichtmal das Badezimmer beheizt ist zu erfrieren.
Temperaturen von 2-3 Grad in einer Wohnung mitten in Deutschland.Ya das gibt es.
mfg
der aus der Kälte kommt
Hauptsache die hohen Herren haben nen warmen Arsch !!!!!!
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